KFZ-Vertragsrecht

KFZ-VERTRAGSRECHT


«Was den Verstand betrifft, so gibt es für intelligente Autofahrer eine erfreuliche Nachricht: Gebraucht ist er mehr wert.»

KarlHeinz Karius

Augen auf beim Autokauf! Anwalt für KFZ-Recht aus Ulm.

Ironische Redensarten rund ums „heilige Blechle“ gibt es zuhauf. Mein Favorit: „Augen auf beim Autokauf!“ Jeder Autofahrer kann vermutlich zum Thema die eine oder andere Geschichte zum Besten geben: Das neue Auto, das offenbar ein Montagsauto ist, der Mietwagen, der nach wenigen Kilometern seinen Dienst versagt, Tücken beim Leasing und Probleme mit der KFZ-Werkstatt. Auto fängt mit A an und hört mit O auf.

Bleiben wir beim Autokauf: Wer einen Wagen kauft, kauft eine Sache und schließt einen Kaufvertrag ab. Dieser Vorgang ist im Grunde nichts anderes wie der Kauf irgendeines beliebigen Gegenstandes. Es gilt das Bürgerliche Recht, genauer das Schuldrecht mit all seinen Rechten und Pflichten. Trotzdem passieren gerade beim Vertragsschluss gravierende Patzer.

Beim Privatkauf eines Autos stehen dem Käufer gesetzliche Rechte zum Beispiel wegen Sachmängeln eines Fahrzeugs bei einem wirksamen Gewährleistungsausschluss üblicherweise nicht zu. Anders beim Autokauf von einem KFZ-Händler. Hier kann sich der Käufer zurücklehnen, weil er sich auf vertragliche Rechte aus Garantie berufen kann. 

Gewährleistung beim Privatwagenkauf

Doch selbst wenn ein Fahrzeug von Privat gekauft wurde und ein KFZ-Sachmangel vorliegt, kann sich der Käufer unter bestimmten Bedingungen wehren! Auch ihm kann u.U. die zweijährige gesetzliche Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf zugutekommen. (Mehr dazu unten.)

Weigert sich der Verkäufer, einen vorhandenen Sachmangel zu beheben, wenn er ihn zu verantworten hat, kann der Käufer den Spieß umdrehen und seine sekundären Rechte aus dem Vertrag geltend machen:

Der Käufer eines Fahrzeugs kann

  • vom Kaufvertrag zurücktreten
  • Nachbesserung oder Reparatur verlangen
  • den Kaufpreis mindern
  • oder Schadensersatz verlangen.

Anders bei einem KFZ-Händler. Dieser darf die Gewährleistung für ein gebrauchtes Fahrzeug nicht ausschließen. Ein Gewährleistungsausschluss von seiner Seite ist grundsätzlich unzulässig!

Unwirksamer Gewährleistungsausschluss beim privaten Autokauf 

Im Internet finden sich etliche Musterverträge zum Gebrauchtwagenkauf von Privat. Aber Achtung: Wenn der Gewährleistungsausschluss nicht korrekt formuliert ist, ist dieser unwirksam und der Verkäufer haftet vollumfänglich!

Beliebte unwirksame Formulierungen sind zum Beispiel: „Der Verkäufer gibt keine Garantie“ oder Das KFZ wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Derartige Klauseln sind unwirksam, falls dem Verkäufer tatsächlich ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Übrigens haftet der private Verkäufer eines Kraftfahrzeuges auch gegenüber einem Kfz-Händler, wenn er diesem gegenüber falsche Zusicherungen gemacht hat.

Auch die beliebte Formulierung „gekauft wie besehen“ schließt die Gewährleistung durch den Verkäufer keinesfalls komplett aus! Vielmehr geht es hier nur um jene Mängel, die selbst einem Laien hätten auffallen müssen. Hat sich der Käufer allerdings nicht die Mühe gemacht, das Fahrzeug vor dem Kauf im Rahmen des für ihn Machbaren zu inspizieren, ist das sein Problem (z.B. Kratzer auf der Motorhaube).

Hingegen schließt die Vereinbarung „gekauft wie besehen“ die Haftung für versteckte Sachmängel nicht aus. Sie liegen vor, wenn „Otto Normalverbraucher“ keine Chance hatte, derartige Mängel zu erkennen ( z.B.  ein manipulierter Tacho). 

Das heißt also: Auch bei einem privaten Autokauf  kann der Verkäufer für verdeckte Mängel nach den  üblichen Regeln im Gewährleistungsrecht haften. (Siehe oben.) Dies gilt selbst dann, wenn der Gewährleistungsausschluss wirksam ist.

In solchen Fällen kann es nicht schaden, einen Anwalt für Verkehrsvertragsrecht prüfen zu lassen, ob u.U. ein Verstoß gegen das Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt.

Allerdings steht auch der Verkäufer bei verdeckten Mängeln nicht völlig schutzlos da: Er kann in einen Kaufvertrag eine Klausel einfügen, nach der er sich für solche Sachmängel „freikauft“. Voraussetzung: Er muss im Zeitpunkt des Verkaufs in jedem Fall gutgläubig gewesen sein. 

 

Eine wirksame Klausel für den Gebrauchtwagenkauf von Privat gibt der ADAC in seinem Mustervertrag vor: „Das KFZ wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“. 


Beachten Sie bitte, dass unsere Kanzlei ausschließlich Mandate rund um zivilrechtliche Aspekte des Verkehrsvertragsrechts übernimmt. Dazu zählen in erster Linie der Abschluss, die Anfechtung und Abwicklung von Kauf- und Reparaturverträgen sowie Fragen, die sich aus Mängeln eines Fahrzeugs ergeben können. 


Typische Anlässe für Auseinandersetzungen im KFZ- und Verkehrsunfallrecht


  • Abschleppkosten
  • Anfechtung wegen Irrtum- oder arglistiger Täuschung, Kündigung, Widerruf, Aufklärung, Anmeldung von Bedenken
  • Arglistige Täuschung bei Vertragsabschluss, Gewährleistungsausschluss, verdeckter/verborgener MangelAuslandsunfall
  • Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung und Zurückbehaltungsrecht / Zurückbehaltungsrechte
  • KFZ-Kaufvertrag
  • KFZ-Reparaturvertrag
  • Nacherfüllung / Beseitigung von Mängeln, Ersatzlieferung, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Rücktritt
  • Nutzungsausfall
  • Nutzungsentschädigung bzw. Vorhaltekosten
  • Restwert
  • Betriebsgefahr
  • Stundenverrechnungssätze der Reparaturwerkstatt
  • Wiederbeschaffungswert