Arbeitgeber haben nur in seltenen Fällen Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfG) gegen ihr Bundesland wegen Lohnfortzahlungen bei behördlich angeordneter Quarantäne. Bis zu fünf Tage müssen sie in jedem Fall für den Lohn ihrer Mitarbeiter aufkommen. Erst danach greifen Entschädigungsansprüche nach dem IfG.weiterlesen