Abwicklungsvertrag

ABWICKLUNGS-
VERTRAG


« Ein Abwicklungsvertrag im Arbeitsrecht ähnelt sehr einem Aufhebungsvertrag. Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass ihm eine Kündigung voraus geht und der Vertrag damit keine Auswirkung auf den Fortbestand des Arbeitsvertrages besitzt.»

juraforum.de

Eine Kündigung muss nicht immer vom Arbeitgeber ausgehen. Gewisse Regeln gelten so oder so für beide Vertragsparteien, bevor sie getrennte Wege gehen können.

Wenn sich die Parteien bereits im Rahmen eines Aufhebungsvertrags darauf geeinigt haben sollten, das Beschäftigungsverhältnis im Schnelldurchlauf zu beenden, können diese tatsächlich von heute auf morgen getrennte Wege gehen.

Anders beim Abwicklungsvertrag: Hierfür muss eine Kündigung bereits vorliegen, sodass die Parteien im Nachgang festlegen müssen, wie das Arbeitsverhältnis im Einzelnen beendet werden soll und welche Punkte zu beachten sind.

Während der Aufhebungsvertrag also den Sinn hat, eine Kündigung zu vermeiden, geht dem Abwicklungsvertrag eine solche voraus. Folge: Das Kündigungsschutzgesetz greift in vollem Umfang! Da zumeist eine Kündigungsfrist von drei Monaten besteht und die Kündigung im Normalfall nicht einvernehmlich ist, können drei Monate für alle Beteiligten allerdings zur nervlichen Zerreißprobe werden.

Ein professioneller Abwicklungsvertrag kann dem Arbeitnehmer die Situation enorm erleichtern und dem Arbeitgeber die Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht (AG) ersparen. Er ist also als eine Art Prozessvergleich, bei dem das AG außen vor bleibt und deshalb auch keine Prozesskosten anfallen. Allerdings hat er, wie der Aufhebungsvertrag auch, seine Tücken.


Wann ist ein Abwicklungsvertrag ratsam?


 
Ein Abwicklungsvertrag wird meist dann abgeschlossen, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber einer juristischen Prüfung streng genommen nicht standhielte und anfechtbar wäre. Zum Beispiel, weil es an einem überzeugenden Kündigungsgrund mangelt. Der Arbeitnehmer muss daher im Abwicklungsvertrag erklären, dass er mit der Kündigung (trotzdem) einverstanden ist und von einer Kündigungsschutzklage absieht. 
 
In einem Abwicklungsvertrag wird demnach geregelt, wie das gekündigte Arbeitsverhältnis zwischen Kündigung und Ende der Kündigungsfrist abgewickelt werden soll. Er muss nicht schriftlich erfolgen, sodass eine elektronische Erklärung per E-Mail im Prinzip ausreicht. Allerdings ist es sicherer, auf die Schriftform zu bestehen und darauf, dass ihn beide Parteien unterzeichnen. 
 
Für dieses Entgegenkommen, das in jedem Fall freiwillig erfolgen muss, erhält der Arbeitnehmer üblicherweise eine Abfindung vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass noch weitere Punkte verbindlich und im besten Fall zu seinen Gunsten geregelt werden. So kann er sich zum Beispiel von seiner Arbeitsverpflichtung freistellen lassen oder auf den Inhalt seines Arbeitszeugnisses Einfluss nehmen. Und er kann außerdem verlangen, dass sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit seinem Gehalt wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig erstattet werden.
 

Sperrzeit des Arbeitslosengeldes?


 
Wichtig zu wissen ist, dass ein Abwicklungsvertrag u.U. bedeutet, dass das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit sperren kann. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung von 2003 festgelegt (Az.: B11 AL 35/03 R), dass ein Abwicklungsvertrag auch dann zur Sperre führt, wenn dieser nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Gericht begründete dies damit, dass „die Zustimmung zum Abwicklungsvertrag als aktives Handeln hinsichtlich der Kündigung“ angesehen wird.
 
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Ein Abwicklungsvertrag zieht keine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nach sich, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber „wasserdicht“ und daher wirksam war. Denn dann hat der Arbeitnehmer tatsächlich einen triftigen Grund, der ihn dazu motiviert hat, dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses zuzustimmen. 
 
Sperrzeit durch das Arbeitsamt vermeiden

Wollen Sie eine Sperrzeit Ihres Arbeitslosengeldes I in jedem Fall vermeiden, ist ein Abwicklungsvertrag nicht das richtige Instrument. Erheben Sie stattdessen besser eine Kündigungsschutzklage, es sei denn, Ihr Arbeitgeber ist während Ihrer Sperrzeit mit einem finanziellen Ausgleich für Ihr Arbeitslosengeld 1 einverstanden.

 
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag auf den Tisch geblättert hat, den Sie nun unterzeichnen sollen und hierbei auch noch Druck macht, sollten Sie zuvor unbedingt einen Anwalt zurate ziehen. Er prüft Ihren Vertrag und hält Ihnen bei Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber den Rücken frei.
 
Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir melden uns schnellstmöglich zurück und geben Ihnen die Hilfestellung, die Sie benötigen, um sicher an Ihr Ziel zu kommen.