Strategien für eine einvernehmliche Trennung

Abwicklungsvertrag

Eine Kündigung muss nicht immer vom Arbeitgeber ausgehen. Gewisse Regeln gelten so oder so für beide Vertragsparteien, bevor sie getrennte Wege gehen können.


« Ein Abwicklungsvertrag im Arbeitsrecht ähnelt sehr einem Aufhebungsvertrag. Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass ihm eine Kündigung voraus geht und der Vertrag damit keine Auswirkung auf den Fortbestand des Arbeitsvertrages besitzt.»

juraforum.de

Wenn sich die Parteien bereits im Rahmen eines Aufhebungsvertrags darauf geeinigt haben sollten, das Beschäftigungsverhältnis im Schnelldurchlauf zu beenden, können diese tatsächlich von heute auf morgen getrennte Wege gehen.

Anders beim Abwicklungsvertrag: Hierfür muss eine Kündigung bereits vorliegen, sodass die Parteien im Nachgang festlegen müssen, wie das Arbeitsverhältnis im Einzelnen beendet werden soll und welche Punkte zu beachten sind.

Während der Aufhebungsvertrag also den Sinn hat, eine Kündigung zu vermeiden, geht dem Abwicklungsvertrag eine solche voraus. Folge: Das Kündigungsschutzgesetz greift in vollem Umfang! Da zumeist eine Kündigungsfrist von drei Monaten besteht und die Kündigung im Normalfall nicht einvernehmlich ist, können drei Monate für alle Beteiligten allerdings zur nervlichen Zerreißprobe werden.

Ein professioneller Abwicklungsvertrag kann dem Arbeitnehmer die Situation enorm erleichtern und dem Arbeitgeber die Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht (AG) ersparen. Er ist also als eine Art Prozessvergleich, bei dem das AG außen vor bleibt und deshalb auch keine Prozesskosten anfallen. Allerdings hat er, wie der Aufhebungsvertrag auch, seine Tücken.

Ein Abwicklungsvertrag wird meist dann abgeschlossen, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber einer juristischen Prüfung streng genommen nicht standhielte und anfechtbar wäre. Zum Beispiel, weil es an einem überzeugenden Kündigungsgrund mangelt. Der Arbeitnehmer muss daher im Abwicklungsvertrag erklären, dass er mit der Kündigung (trotzdem) einverstanden ist und von einer Kündigungsschutzklage absieht.

In einem Abwicklungsvertrag wird demnach geregelt, wie das gekündigte Arbeitsverhältnis zwischen Kündigung und Ende der Kündigungsfrist abgewickelt werden soll. Er muss nicht schriftlich erfolgen, sodass eine elektronische Erklärung per E-Mail im Prinzip ausreicht. Allerdings ist es sicherer, auf die Schriftform zu bestehen und darauf, dass ihn beide Parteien unterzeichnen.

Für dieses Entgegenkommen, das in jedem Fall freiwillig erfolgen muss, erhält der Arbeitnehmer üblicherweise eine Abfindung vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass noch weitere Punkte verbindlich und im besten Fall zu seinen Gunsten geregelt werden. So kann er sich zum Beispiel von seiner Arbeitsverpflichtung freistellen lassen oder auf den Inhalt seines Arbeitszeugnisses Einfluss nehmen. Und er kann außerdem verlangen, dass sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit seinem Gehalt wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig erstattet werden.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Abwicklungsvertrag u.U. bedeutet, dass das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit sperren kann. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung von 2003 festgelegt (Az.: B11 AL 35/03 R), dass ein Abwicklungsvertrag auch dann zur Sperre führt, wenn dieser nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Gericht begründete dies damit, dass „die Zustimmung zum Abwicklungsvertrag als aktives Handeln hinsichtlich der Kündigung“ angesehen wird.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Ein Abwicklungsvertrag zieht keine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nach sich, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber „wasserdicht“ und daher wirksam war. Denn dann hat der Arbeitnehmer tatsächlich einen triftigen Grund, der ihn dazu motiviert hat, dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses zuzustimmen.

Sperrzeit durch das Arbeitsamt vermeiden

Wollen Sie eine Sperrzeit Ihres Arbeitslosengeldes I in jedem Fall vermeiden, ist ein Abwicklungsvertrag nicht das richtige Instrument. Erheben Sie stattdessen besser eine Kündigungsschutzklage, es sei denn, Ihr Arbeitgeber ist während Ihrer Sperrzeit mit einem finanziellen Ausgleich für Ihr Arbeitslosengeld 1 einverstanden.

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag auf den Tisch geblättert hat, den Sie nun unterzeichnen sollen und hierbei auch noch Druck macht, sollten Sie zuvor unbedingt einen Anwalt zurate ziehen. Er prüft Ihren Vertrag und hält Ihnen bei Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber den Rücken frei.

Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir melden uns schnellstmöglich zurück und geben Ihnen die Hilfestellung, die Sie benötigen, um sicher an Ihr Ziel zu kommen.

Strategien für eine einvernehmliche Trennung

Abwicklungsvertrag

Eine Kündigung muss nicht immer vom Arbeitgeber ausgehen. Gewisse Regeln gelten so oder so für beide Vertragsparteien, bevor sie getrennte Wege gehen können.


« Ein Abwicklungsvertrag im Arbeitsrecht ähnelt sehr einem Aufhebungsvertrag. Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass ihm eine Kündigung voraus geht und der Vertrag damit keine Auswirkung auf den Fortbestand des Arbeitsvertrages besitzt.»

juraforum.de

Wenn sich die Parteien bereits im Rahmen eines Aufhebungsvertrags darauf geeinigt haben sollten, das Beschäftigungsverhältnis im Schnelldurchlauf zu beenden, können diese tatsächlich von heute auf morgen getrennte Wege gehen.

Anders beim Abwicklungsvertrag: Hierfür muss eine Kündigung bereits vorliegen, sodass die Parteien im Nachgang festlegen müssen, wie das Arbeitsverhältnis im Einzelnen beendet werden soll und welche Punkte zu beachten sind.

Während der Aufhebungsvertrag also den Sinn hat, eine Kündigung zu vermeiden, geht dem Abwicklungsvertrag eine solche voraus. Folge: Das Kündigungsschutzgesetz greift in vollem Umfang! Da zumeist eine Kündigungsfrist von drei Monaten besteht und die Kündigung im Normalfall nicht einvernehmlich ist, können drei Monate für alle Beteiligten allerdings zur nervlichen Zerreißprobe werden.

Ein professioneller Abwicklungsvertrag kann dem Arbeitnehmer die Situation enorm erleichtern und dem Arbeitgeber die Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht (AG) ersparen. Er ist also als eine Art Prozessvergleich, bei dem das AG außen vor bleibt und deshalb auch keine Prozesskosten anfallen. Allerdings hat er, wie der Aufhebungsvertrag auch, seine Tücken.

Ein Abwicklungsvertrag wird meist dann abgeschlossen, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber einer juristischen Prüfung streng genommen nicht standhielte und anfechtbar wäre. Zum Beispiel, weil es an einem überzeugenden Kündigungsgrund mangelt. Der Arbeitnehmer muss daher im Abwicklungsvertrag erklären, dass er mit der Kündigung (trotzdem) einverstanden ist und von einer Kündigungsschutzklage absieht.

In einem Abwicklungsvertrag wird demnach geregelt, wie das gekündigte Arbeitsverhältnis zwischen Kündigung und Ende der Kündigungsfrist abgewickelt werden soll. Er muss nicht schriftlich erfolgen, sodass eine elektronische Erklärung per E-Mail im Prinzip ausreicht. Allerdings ist es sicherer, auf die Schriftform zu bestehen und darauf, dass ihn beide Parteien unterzeichnen.

Für dieses Entgegenkommen, das in jedem Fall freiwillig erfolgen muss, erhält der Arbeitnehmer üblicherweise eine Abfindung vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus verlangen, dass noch weitere Punkte verbindlich und im besten Fall zu seinen Gunsten geregelt werden. So kann er sich zum Beispiel von seiner Arbeitsverpflichtung freistellen lassen oder auf den Inhalt seines Arbeitszeugnisses Einfluss nehmen. Und er kann außerdem verlangen, dass sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit seinem Gehalt wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig erstattet werden.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Abwicklungsvertrag u.U. bedeutet, dass das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit sperren kann. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung von 2003 festgelegt (Az.: B11 AL 35/03 R), dass ein Abwicklungsvertrag auch dann zur Sperre führt, wenn dieser nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Gericht begründete dies damit, dass „die Zustimmung zum Abwicklungsvertrag als aktives Handeln hinsichtlich der Kündigung“ angesehen wird.

Es gibt allerdings eine Ausnahme: Ein Abwicklungsvertrag zieht keine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes nach sich, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber „wasserdicht“ und daher wirksam war. Denn dann hat der Arbeitnehmer tatsächlich einen triftigen Grund, der ihn dazu motiviert hat, dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses zuzustimmen.

Sperrzeit durch das Arbeitsamt vermeiden

Wollen Sie eine Sperrzeit Ihres Arbeitslosengeldes I in jedem Fall vermeiden, ist ein Abwicklungsvertrag nicht das richtige Instrument. Erheben Sie stattdessen besser eine Kündigungsschutzklage,
es sei denn, Ihr Arbeitgeber ist während Ihrer Sperrzeit mit einem finanziellen Ausgleich für Ihr Arbeitslosengeld 1 einverstanden.

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag auf den Tisch geblättert hat, den Sie nun unterzeichnen sollen und hierbei auch noch Druck macht, sollten Sie zuvor unbedingt einen Anwalt zurate ziehen. Er prüft Ihren Vertrag und hält Ihnen bei Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber den Rücken frei.

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Rechtssicher mit Teamkompetenz.

Derzeit besteht das Team der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heinz Schmid aus zwei Vollzeitkräften und einer neuen Auszubildenden, die dafür sorgen, dass die Dinge rund laufen. Unsere wunderbaren Mitarbeiterinnen, die mich bei meiner Arbeit ausgezeichnet unterstützen, im Kurzprofil:

Sandra Dreiseitel

Dr. Schmids Miss Moneypenny

Die rechte Hand von Dr. Heinz Schmid ist ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, von Anfang an dabei und bekannt dafür, dass sie „den Cent akribisch teilt.“ Bei komplizierten Fragestellungen läuft sie zu Höchstform auf. Schwierige Abrechnungen, Vollstreckungen und Zwangshypotheken nimmt sie sportlich! Sie meistert jede Herausforderung mit Bravour und unerschütterlicher Präzision.

Lorena Mannará

Generation Digital Native

Die junge Dame mit dem klangvollen Namen hat ihre Ausbildung in unserer Kanzlei mit Erfolg abgeschlossen. Lorena ist kommunikativ und offen und weiß sich für Neues zu begeistern, ist sie doch im digitalen Zeitalter aufgewachsen. Lorena spricht vier Sprachen, liebt den persönlichen Austausch mit anderen Menschen und hat ein herzliches und sonniges Gemüt. Kein Wunder! Bella Italia ist ihr Heimatland.

Gerechtigkeit wird nicht durch die Kraft des Gesetzes, sondern durch das Verständnis seiner Anwendung erreicht.

Benjamin Franklin

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht.

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Wir arbeiten täglich daran, dass Recht und Gerechtigkeit nah beieinander liegen. Unser Ziel ist es, im Umkreis von Ulm, Neu-Ulm und dem Alb-Donau-Kreis die Anlaufstelle für Fragen im Arbeitsrecht, Vertragsrecht sowie Baumaschinenrecht zu sein.

Melden Sie sich gern bei uns für ein erstes Beratungsgespräch. Wenn Sie mögen: Schildern Sie hier in aller Kürze Ihr Anliegen. Gerne können Sie uns auch Ihre Telefonnummer hinterlassen. Wir melden uns dann umgehend zurück.