Chancen und Risiken für Arbeitnehmer

Aufhebungsvertrag


« Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um die Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu regeln. Dadurch kann ein Arbeitsverhältnis sehr kurzfristig beendet werden – theoretisch noch am selben Tag. Meistens bringt ein Aufhebungsvertrag vor allem Arbeitgebern Vorteile, weil diese weder Kündigungsfristen einhalten noch den allgemeinen Kündigungsschutz beachten müssen. »

finanztipp.de

Manchmal gerät ein Arbeitsverhältnis zu einer tragischen Angelegenheit. Entweder hat es sich nach und nach so entwickelt oder Chemie und Vorstellungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben von Anfang an nicht gepasst. Was also tun?

Einen Job von sich aus zu kündigen, scheint vielen im ersten Augenblick die richtige Lösung zu sein, macht sich im Lebenslauf allerdings nicht sonderlich gut und hat auch diverse andere Nachteile. „Hauptsache zu Ende“ – diese Einstellung ist verständlich, aber eben doch ein Risiko für den Arbeitnehmer. Vielleicht ist es für manch einen eine Genugtuung, klare Kante zu zeigen. Denn viele Chefs nehmen eine Kündigung des Arbeitnehmers persönlich und sind tödlich beleidigt, weil sie meinen, dass es nichts zu meckern gebe, wohingegen das genaue Gegenteil der Fall ist.

Da aber eine Kündigung keine sonderlich elegante Lösung ist, hat sich der Glaube verbreitet, dass ein Aufhebungsvertrag deutlich geschickter sei. Zum einen riskiere man damit keine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu 12 Wochen. Zum anderen klinge das schon eher nach einer „Trennung im Guten.“

Doch ganz so einfach ist es nicht, weil selbst ein Aufhebungsvertrag oder auch Auflösungsvertrag zur Folge haben kann, dass das Jobcenter den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12 Wochen sperrt (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III – Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Zudem kann es passieren, dass der Zeitraum, in dem Sie als Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten, um ein Viertel gekürzt wird (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Falls die Initiative nicht von Ihnen ausgeht, sondern von Ihrem Arbeitgeber, sollten Sie einen Aufhebungsvertrag erst recht nicht vorschnell unterzeichnen! Viele Aufhebungsverträge haben ihre Tücken, obwohl sie auf den ersten Blick völlig in Ordnung erscheinen und Ihnen eine Abfindung zugesprochen wird. Denn eine Abfindung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie diese auch in voller Höhe erhalten werden.

Da ein Aufhebungsvertrag praktisch von jetzt auf nachher wirksam sein kann, wenn Sie ihn unterschreiben, geht Ihnen der „Schutz“ durch eine ordentliche Kündigungsfrist verloren, der Ihnen bei einer „normalen Kündigung“ jedoch zugestanden hätte. Das wiederum bedeutet, dass ein Teil Ihres Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum mit Ihrer Abfindung aufgerechnet werden kann. Wenn’s für Sie ganz dumm läuft, könnte sogar Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitweise eingefroren werden.  (§ 158 SGB III)

Denken Sie immer daran: Will Sie Ihr Arbeitgeber rasch loswerden, ist er mit einem Aufhebungsvertrag fein raus und er kann das Kündigungsschutzgesetz elegant umgehen. Denn bei der im Regelfall gegebenen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer nur dann kündigen, wenn er beweisen kann, dass der Kündigungsgrund dem Arbeitnehmer anzulasten und entweder in dessen Verhalten oder in dessen Person liegt.

Da der Arbeitgeber einen solchen Nachweis in den seltensten Fällen wasserdicht erbringen kann, hat sich die folgende Vorgehensweise bewährt:

  1. Der Arbeitnehmer erhebt fristgerecht eine Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber, sofern ihm dieser gekündigt hat.
  2. Das ebnet den Arbeitsgerichten den Weg, einen Vergleich dahingehend zu bewirken, dass der Arbeitnehmer die Kündigung zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist akzeptiert.
  3. In der Folge bezahlt ihm der Arbeitgeber den vereinbarten Vergleichsbetrag (Abfindung)
  4. Ein Arbeitnehmer sollte auf ein gutes Zeugnis bestehen, zumal er schließlich im Einvernehmen den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Dabei können Sie als Arbeitnehmer so weit gehen, vom Arbeitgeber zu verlangen, alle Leistungen wohlwollend aufzuführen, die Sie erbracht haben. Das Arbeitszeugnis darf Ihnen keine Steine in den Weg legen.
  5. Gleichzeitig sollten bei derartigen Vergleichen weitere wichtige Regelungen, z. B. die für das Arbeitslosengeld sehr wichtige Arbeitgeberbescheinigung (§ 312 SGB III) und zur betrieblichen Altersversorgung getroffen werden.

Sie sehen also: Bei einem Aufhebungsvertrag steckt der Teufel wie so oft im Detail. Daher ist es auf alle Fälle ratsam, sich den Vertrag sehr genau durchzulesen und im Idealfall einen Anwalt hinzuzuziehen, der ihn genau prüft, bevor Sie ihn unterzeichnen. Dieser kann Sie über sämtliche Vor- und Nachteile aufklären sowie das in Ihrem Fall beste taktische Vorgehen empfehlen, damit Sie am Ende auf der sicheren Seite stehen und nicht das Nachsehen haben.

Seit Jahren wird unsere Kanzlei mit zahlreichen Aufhebungsverträgen betraut und ist daher zwangsläufig sehr erfahren. Melden Sie sich gern bei uns. Wir helfen Ihnen weiter und sagen Ihnen, was zu tun ist.

Sonderfall: Arbeitnehmer in der Probezeit erhalten häufig bedingte Aufhebungsverträge, falls der erste Eindruck in der Probezeit nicht zur vollen Befriedigung gereicht hatte. Einen solchen bedingten Aufhebungsvertrag kann man eigentlich als erneute Probezeit betrachten.

Versäumen Sie nicht, das Arbeitsamt so früh wie möglich darüber zu informieren, dass Ihnen die Beschäftigungslosigkeit droht. Denn wieso sollte Ihnen das soziale Sicherungssystem unter die Arme greifen, wenn Sie doch freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben? (Dazu kann niemand gezwungen werden!)

Ihre Gründe müssen plausibel sein, weil das Arbeitsamt einen Aufhebungsvertrag und damit den Jobverlust quasi als selbstverschuldet wertet. Und wenn Ihre Beweggründe nicht überzeugen, kann Ihnen tatsächlich die Sperre Ihres Arbeitslosengeldes drohen, im schlimmsten Fall von bis zu drei Monaten.

Wenn Sie sich noch weiter zu den Fallstricken eines Aufhebungsvertrags informieren wollen, empfehlen wir Ihnen, einen Blick auf Arbeitsrecht Online. Oder noch besser: Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Chancen und Risiken für Arbeitnehmer

Aufhebungsvertrag


« Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um die Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu regeln. Dadurch kann ein Arbeitsverhältnis sehr kurzfristig beendet werden – theoretisch noch am selben Tag. Meistens bringt ein Aufhebungsvertrag vor allem Arbeitgebern Vorteile, weil diese weder Kündigungsfristen einhalten noch den allgemeinen Kündigungsschutz beachten müssen. »

finanztipp.de

Manchmal gerät ein Arbeitsverhältnis zu einer tragischen Angelegenheit. Entweder hat es sich nach und nach so entwickelt oder Chemie und Vorstellungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben von Anfang an nicht gepasst. Was also tun?

Einen Job von sich aus zu kündigen, scheint vielen im ersten Augenblick die richtige Lösung zu sein, macht sich im Lebenslauf allerdings nicht sonderlich gut und hat auch diverse andere Nachteile. „Hauptsache zu Ende“ – diese Einstellung ist verständlich, aber eben doch ein Risiko für den Arbeitnehmer. Vielleicht ist es für manch einen eine Genugtuung, klare Kante zu zeigen. Denn viele Chefs nehmen eine Kündigung des Arbeitnehmers persönlich und sind tödlich beleidigt, weil sie meinen, dass es nichts zu meckern gebe, wohingegen das genaue Gegenteil der Fall ist.

Da aber eine Kündigung keine sonderlich elegante Lösung ist, hat sich der Glaube verbreitet, dass ein Aufhebungsvertrag deutlich geschickter sei. Zum einen riskiere man damit keine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu 12 Wochen. Zum anderen klinge das schon eher nach einer „Trennung im Guten.“

Doch ganz so einfach ist es nicht, weil selbst ein Aufhebungsvertrag oder auch Auflösungsvertrag zur Folge haben kann, dass das Jobcenter den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12 Wochen sperrt (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III – Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Zudem kann es passieren, dass der Zeitraum, in dem Sie als Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhalten, um ein Viertel gekürzt wird (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Falls die Initiative nicht von Ihnen ausgeht, sondern von Ihrem Arbeitgeber, sollten Sie einen Aufhebungsvertrag erst recht nicht vorschnell unterzeichnen! Viele Aufhebungsverträge haben ihre Tücken, obwohl sie auf den ersten Blick völlig in Ordnung erscheinen und Ihnen eine Abfindung zugesprochen wird. Denn eine Abfindung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie diese auch in voller Höhe erhalten werden.

Da ein Aufhebungsvertrag praktisch von jetzt auf nachher wirksam sein kann, wenn Sie ihn unterschreiben, geht Ihnen der „Schutz“ durch eine ordentliche Kündigungsfrist verloren, der Ihnen bei einer „normalen Kündigung“ jedoch zugestanden hätte. Das wiederum bedeutet, dass ein Teil Ihres Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum mit Ihrer Abfindung aufgerechnet werden kann. Wenn’s für Sie ganz dumm läuft, könnte sogar Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitweise eingefroren werden.  (§ 158 SGB III)

Denken Sie immer daran: Will Sie Ihr Arbeitgeber rasch loswerden, ist er mit einem Aufhebungsvertrag fein raus und er kann das Kündigungsschutzgesetz elegant umgehen. Denn bei der im Regelfall gegebenen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer nur dann kündigen, wenn er beweisen kann, dass der Kündigungsgrund dem Arbeitnehmer anzulasten und entweder in dessen Verhalten oder in dessen Person liegt.

Da der Arbeitgeber einen solchen Nachweis in den seltensten Fällen wasserdicht erbringen kann, hat sich die folgende Vorgehensweise bewährt:

  1. Der Arbeitnehmer erhebt fristgerecht eine Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber, sofern ihm dieser gekündigt hat.
  2. Das ebnet den Arbeitsgerichten den Weg, einen Vergleich dahingehend zu bewirken, dass der Arbeitnehmer die Kündigung zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist akzeptiert.
  3. In der Folge bezahlt ihm der Arbeitgeber den vereinbarten Vergleichsbetrag (Abfindung)
  4. Ein Arbeitnehmer sollte auf ein gutes Zeugnis bestehen, zumal er schließlich im Einvernehmen den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Dabei können Sie als Arbeitnehmer so weit gehen, vom Arbeitgeber zu verlangen, alle Leistungen wohlwollend aufzuführen, die Sie erbracht haben. Das Arbeitszeugnis darf Ihnen keine Steine in den Weg legen.
  5. Gleichzeitig sollten bei derartigen Vergleichen weitere wichtige Regelungen, z. B. die für das Arbeitslosengeld sehr wichtige Arbeitgeberbescheinigung (§ 312 SGB III) und zur betrieblichen Altersversorgung getroffen werden.

Sie sehen also: Bei einem Aufhebungsvertrag steckt der Teufel wie so oft im Detail. Daher ist es auf alle Fälle ratsam, sich den Vertrag sehr genau durchzulesen und im Idealfall einen Anwalt hinzuzuziehen, der ihn genau prüft, bevor Sie ihn unterzeichnen. Dieser kann Sie über sämtliche Vor- und Nachteile aufklären sowie das in Ihrem Fall beste taktische Vorgehen empfehlen, damit Sie am Ende auf der sicheren Seite stehen und nicht das Nachsehen haben.

Seit Jahren wird unsere Kanzlei mit zahlreichen Aufhebungsverträgen betraut und ist daher zwangsläufig sehr erfahren. Melden Sie sich gern bei uns. Wir helfen Ihnen weiter und sagen Ihnen, was zu tun ist.

Sonderfall: Arbeitnehmer in der Probezeit erhalten häufig bedingte Aufhebungsverträge, falls der erste Eindruck in der Probezeit nicht zur vollen Befriedigung gereicht hatte. Einen solchen bedingten Aufhebungsvertrag kann man eigentlich als erneute Probezeit betrachten.

Versäumen Sie nicht, das Arbeitsamt so früh wie möglich darüber zu informieren, dass Ihnen die Beschäftigungslosigkeit droht. Denn wieso sollte Ihnen das soziale Sicherungssystem unter die Arme greifen, wenn Sie doch freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben? (Dazu kann niemand gezwungen werden!)

Ihre Gründe müssen plausibel sein, weil das Arbeitsamt einen Aufhebungsvertrag und damit den Jobverlust quasi als selbstverschuldet wertet. Und wenn Ihre Beweggründe nicht überzeugen, kann Ihnen tatsächlich die Sperre Ihres Arbeitslosengeldes drohen, im schlimmsten Fall von bis zu drei Monaten.

Wenn Sie sich noch weiter zu den Fallstricken eines Aufhebungsvertrags informieren wollen, empfehlen wir Ihnen, einen Blick auf Arbeitsrecht Online. Oder noch besser: Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Rechtssicher mit Teamkompetenz.

Derzeit besteht das Team der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heinz Schmid aus zwei Vollzeitkräften und einer neuen Auszubildenden, die dafür sorgen, dass die Dinge rund laufen. Unsere wunderbaren Mitarbeiterinnen, die mich bei meiner Arbeit ausgezeichnet unterstützen, im Kurzprofil:

Sandra Dreiseitel

Dr. Schmids Miss Moneypenny

Die rechte Hand von Dr. Heinz Schmid ist ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, von Anfang an dabei und bekannt dafür, dass sie „den Cent akribisch teilt.“ Bei komplizierten Fragestellungen läuft sie zu Höchstform auf. Schwierige Abrechnungen, Vollstreckungen und Zwangshypotheken nimmt sie sportlich! Sie meistert jede Herausforderung mit Bravour und unerschütterlicher Präzision.

Lorena Mannará

Generation Digital Native

Die junge Dame mit dem klangvollen Namen hat ihre Ausbildung in unserer Kanzlei mit Erfolg abgeschlossen. Lorena ist kommunikativ und offen und weiß sich für Neues zu begeistern, ist sie doch im digitalen Zeitalter aufgewachsen. Lorena spricht vier Sprachen, liebt den persönlichen Austausch mit anderen Menschen und hat ein herzliches und sonniges Gemüt. Kein Wunder! Bella Italia ist ihr Heimatland.

Gerechtigkeit wird nicht durch die Kraft des Gesetzes, sondern durch das Verständnis seiner Anwendung erreicht.

Benjamin Franklin

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht.

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Mit einer Hand lässt sich kein Knoten knüpfen.

Mongolisches Sprichwort

Ihre Rechte, unsere Mission.

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Lassen Sie uns sprechen

Wir arbeiten täglich daran, dass Recht und Gerechtigkeit nah beieinander liegen. Unser Ziel ist es, im Umkreis von Ulm, Neu-Ulm und dem Alb-Donau-Kreis die Anlaufstelle für Fragen im Arbeitsrecht, Vertragsrecht sowie Baumaschinenrecht zu sein.

Melden Sie sich gern bei uns für ein erstes Beratungsgespräch. Wenn Sie mögen: Schildern Sie hier in aller Kürze Ihr Anliegen. Gerne können Sie uns auch Ihre Telefonnummer hinterlassen. Wir melden uns dann umgehend zurück.