Kündigung

KÜNDIGUNG


« Das Größte, was man erreichen kann, ist nicht, nie zu straucheln, sondern jedes Mal wieder aufzustehen.»

Nelson Mandela

Es soll Arbeitnehmer geben, die gelassen reagieren, wenn ihnen die Kündigung ins Haus flattert, frei nach dem Motto: „Gekündigt? Ich setze meine Karriere dann eben auf Werkseinstellung zurück!“ So zu denken, können sich vielleicht ganz junge Menschen leisten, die das Leben noch vor sich haben und nicht an ihrem Job hängen und/oder eine Familie ernähren müssen. 

Doch im Regelfall ist eine Kündigung für einen Arbeitnehmer zunächst einmal ein Schock. Um es ganz klar zu sagen: Wenn die Kündigung schon da ist, haben Sie ausschließlich eine Option – nämlich die Kündigungsschutzklage. Diese zielt darauf ab, festzustellen, dass die Kündigung keinen Bestand hat und unwirksam ist, womit Ihrer Weiterbeschäftigung nichts mehr im Wege stünde. Darum geht es eigentlich bei der Kündigungsschutzklage. Wie das Arbeitsverhältnis dann aussähe, auch zwischenmenschlich, steht auf einem anderen Blatt. Deshalb läuft eine Kündigungsschutzklage in den allermeisten Fällen auf eine Abfindung hinaus. 

Wichtig ist, die Klage innerhalb von drei Wochen NACH Zustellung der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, ist die Kündigung auf jeden Fall wirksam und Sie hätten keine weitere Handhabe (§§ 4, 7 KSchG).

Allerdings gelten für die Kündigungsschutzklage bestimmte Voraussetzungen. So muss in jedem Fall das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greifen. Das ist dann der Fall, wenn Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind und er mehr als 10 Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG) beschäftigt. 
Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage 
Lesen Sie dazu auch unseren Blogbeitrag: „Kündigungsschutzklage – warum sie sich lohnt!“


Wann ist eine Kündigung wirksam?


Mit einer Kündigung ist wie Sie sehen nicht immer das letzte Wort gesprochen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen immer noch eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber erheben. Die Frage ist also, wann eine Kündigung tatsächlich wirksam ist? Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber

  • im Prozess einwandfrei darlegen und beweisen kann, dass seiner Maßnahme betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingten Gründe zugrunde liegen. (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 KSchG)
  • den Betriebsrat (sofern es einen gibt) termingerecht und einwandfrei zu der von ihm beabsichtigten Kündigung angehört (102 BetrVG) und ihm zuvor die Gründe der Kündigung genau erläutert hat. Ein echtes Vetorecht, das die Kündigung verhindert oder unwirksam macht, hat der Betriebsrat nicht.
  • dem Betriebsrat vor der Kündigung eines Arbeitnehmers dessen Sozialdaten umfänglich und fehlerfrei mitgeteilt hat. Anderenfalls ist die Kündigung schon wegen einer nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung unwirksam.

Da dem Arbeitgeber ein Nachweis aller Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung selten einwandfrei möglich ist, werden nach der Erhebung einer fristgerechten Kündigungsschutzklage bei den Arbeitsgerichten regelmäßig Vergleiche geschlossen: Der Arbeitnehmer akzeptiert die Kündigung zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Im Gegenzug erhält er einen Vergleichsbetrag (Abfindung) und ein gutes Arbeitszeugnis.
Siehe auch Aufhebungsvertrag.

Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, gibt es noch ein paar andere wichtige Regelungen zu beachten: Stichworte Arbeitgeberbescheinigung (§ 312 SGB III) und betriebliche Altersversorgung.

In unserer Kanzlei können Sie sich ausführlich über die Folgen Ihrer Kündigung beraten lassen und darüber, welche Rechte bzw. Pflichten Sie haben. 

Seit Jahren sind wir im Arbeitsrecht vor allem im Bereich Kündigung schwerpunktmäßig tätig, und haben uns im Laufe der Jahre eine solide Expertise erarbeitet. Unsere Kanzlei vertritt Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in sämtlichen Belangen, die die Kündigung von Arbeitsverträgen betreffen und/oder mit der aktuellen Corona-Krise zusammenhängen. 

Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns. Selbstverständlich behandeln wir alle die uns anvertrauten Mandate vertraulich und diskret. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail und wir vereinbaren schnellstmöglich einen ersten Beratungstermin. 

 


Corona als Kündigungsgrund?


Corona und kein Ende. Die Arbeitswelt hat sich im letzten Jahr enorm gewandelt. Vielen Unternehmen hat die Pandemie extrem zugesetzt. Kündigungen haben zugenommen und damit auch die Häufung von Kündigungsschutzklagen.  Im Internet finden Sie zum Thema eine kaum überschaubare Menge an Artikel zum Thema, was kein Wunder ist. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Dossier zum Thema Corona von Statista

Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Diese und andere Fragen werden in den FAQ zum Coronavirus des Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet.

Lesen Sie dazu den Beitrag in unserem Blog: „Worauf Arbeitgeber in der Corona-Krise achten müssen