Kündigungsschutzklage – warum sie sich lohnt!

Wer seinen Arbeitsplatz behalten will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.
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Dreiwochenfrist nicht versäumen

Nicht erst seit Corona verlieren Menschen reihenweise ihren Arbeitsplatz. Es gab immer wieder mal konjunkturbedingte Flauten, in denen Viele um ihren Job zitterten. Es ist stark vom Einzelfall abhängig, ob es sich lohnt, einer Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage entgegenzutreten. Sollte die Kündigung unrechtmäßig sein und der Job in der aktuellen Lage alternativlos, sollten Sie diesen Weg in Betracht ziehen.

Vor zwei Jahren brachte das Statistische Bundesamt eine Befragung zum Thema Jobzufriedenheit heraus. Dabei zeigte sich, dass die überwiegende Mehrheit mit ihrem Arbeitsplatz durchaus im Reinen war. Es ist daher nur zu verständlich, wenn Menschen an ihrem Arbeitsplatz hängen und sie meist aus allen Wolken fallen, wenn sie gekündigt werden. Das gilt für Führungskräfte wie für alle anderen Erwerbstätigen gleichermaßen.

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt und Sie sind der Meinung, dass dies unrechtmäßig war, überlegen Sie sich genau, ob Sie an dem Job festhalten wollen oder ob Sie nicht doch lieber gehen. Denn die Zusammenarbeit kann nach derlei Rechtsstreitigkeiten ziemlich beschwerlich sein.

Wenn Sie trotz solcher Bedenken bleiben möchten, müssen Sie gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Versäumen Sie es, die Kündigungsschutzklage rechtzeitig zu erheben, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG „als von Anfang an rechtswirksam“. Dies bedeutet, dass Sie sich nach der Dreiwochenfrist nicht mehr auf Mängel der Kündigung berufen können. (Zum Beispiel wegen Sozialwidrigkeit derselben.)


Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung: Uhrzeit kann entscheidend sein

Auch wenn Sie nach einer Kündigung die Dreiwochenfrist theoretisch voll ausreizen können, sollten Sie dennoch zeitlich nicht zu knapp kalkulieren. Der Arbeitgeber aber auch nicht. Denn eine Kündigung, ob ordentlich oder außerordentlich, ist erst dann wirksam, wenn für den Arbeitnehmer „unter gewöhnlichen Verhältnissen“ die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Wichtig sind daher die örtlichen Zustellzeiten der Post! Das heißt, erhebt der Arbeitnehmer auf den letzten Drücker eine Kündigungsschutzklage, kann für deren Wirksamkeit die genaue Zustellung durch die Post entscheidend sein.

Geht also eine Kündigung, die der Arbeitgeber an einem Freitag in die Hauspost brachte, erst am Montag bei dem Arbeitnehmer ein, dann ist die Frist um diese Zeit entsprechend zu verlängern und der Arbeitnehmer hat nochmal Glück gehabt! (BAG, Az. 2 AZR 111/19.)

HINWEIS: Nach dieser Entscheidung besteht eine große Unsicherheit, welche Uhrzeiten des Zugangs einer Kündigungserklärung vom Arbeitsgericht im Einzelfall künftig angenommen werden. Arbeitnehmer sollten daher spätestens 3 Wochen nach Einwurf in den Hausbriefkasten die Kündigungsschutzklage erheben. Arbeitgeber sollten sich nicht darauf verlassen, dass eine Kündigung am letzten Tag der Kündigungsfrist noch als rechtzeitig behandelt wird, wenn sie erst nachmittags in den Briefkasten eingeworfen wurde.

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