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Urlaubsanspruch
Die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sieht vor, dass nicht genommener Urlaub nicht mehr automatisch nach drei Jahren verfällt. Jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber auf die Verjährung der Urlaubsansprüche entweder nicht ausreichend hinwies. Oder die Arbeitsbelastung so hoch war, dass es dem einzelnen Mitarbeiter nicht möglich war, in die Ferien zu gehen.
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Weniger Urlaub bei Kurzarbeit Null
Während der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer nicht die Pflicht, tätig zu sein. Daher entfällt für diese Zeit anteilig der Anspruch auf Urlaub. Jeder volle Monat in Kurzarbeit wird um 1/12 gekürzt. Das Urlaubsentgelt hingegen bleibt uneingeschränkt erhalten.
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