Während der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer nicht die Pflicht, tätig zu sein. Daher entfällt für diese Zeit anteilig der Anspruch auf Urlaub. Jeder volle Monat in Kurzarbeit wird um 1/12 gekürzt. Das Urlaubsentgelt hingegen bleibt uneingeschränkt erhalten.weiterlesen
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