Unfall bei Firmenausflug ist nicht immer gesetzlich versichert

Unfall bei Firmenausflug: Nicht immer gesetzlich versichert
sunshinevillage | Unsplash

Geschieht auf einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ein Unfall, wird dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt

Lange bevor es Begriffe wie New Work, Arbeit 4.0 und Work-Life-Balance gab, war es der einen oder anderen Führungskraft durchaus eine Herzensangelegenheit, etwas für die Unternehmenskultur und damit für das Wohlbefinden der Mitarbeiter und das Betriebsklima zu tun. Dabei auf den vorderen Rängen: Betriebsausflüge und -feste. Gemeinsame Unternehmungen stärken den Zusammenhalt der Belegschaft untereinander. Sie fördern die Teambildung aber auch die Verbundenheit der Betriebsangehörigen mit dem Arbeitgeber und sind daher zu Recht beliebt.

Wie sieht es aber aus, wenn auf solchen vom Betrieb organisierten Ausflügen jemandem aus der Belegschaft etwas zustößt? Ist dieser dann gesetzlich versichert? Gilt ein Unfall beim gemeinsamen Sport zum Beispiel als Arbeitsunfall oder hat der Betreffende die Konsequenzen daraus selbst zu tragen? Es gibt einige Kriterien, anhand derer Sie dies festmachen können.

Was ist eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung?

Grundsätzlich ist jede Aktivität in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, sofern der Betriebsausflug mit der Leitung des Unternehmens abgestimmt war. Doch was genau bedeutet das? Denn nicht jedes Beisammensein, an dem Mitarbeiter teilnehmen, ist versichert. Damit von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgegangen werden kann, bei der ein gesetzlicher Versicherungsschutz vorliegt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber muss dem Betriebsfest oder Betriebsausflug zugestimmt haben. Nicht nötig ist, dass er selbst Veranstalter ist.
  • Die bloße Duldung einer Veranstaltung reicht nicht aus. Vielmehr hat der Arbeitgeber einen aktiven Beitrag zu „seiner“ Veranstaltung zu leisten
  • Die Unternehmung muss das eindeutige Ziel haben, das Arbeitsklima zu fördern und den Zusammenhalt der Mitarbeiter sowie die Verbundenheit mit ihrem Arbeitgeber zu stärken
  • Ein Mitglied der Geschäftsleitung, zumindest aber ein Stellvertreter oder Beauftragter, nimmt teil
  • Die betreffende Veranstaltung muss alle Mitarbeiter und nicht nur einen kleinen Interessenkreis ansprechen
  • Bei großen Unternehmen werden Betriebsausflüge schon aus organisatorischen Gründen aufgrund der Mitarbeiterzahl nicht gleichzeitig unternommen. Aber auch wenn kleinere Organisationseinheiten im Namen ihres Arbeitgebers eine Gemeinschaftsveranstaltung im oben beschriebenen Sinn organisieren, sind die Voraussetzungen erfüllt. Auch hier wird das Einvernehmen mit der Geschäftsleitung vorausgesetzt. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die Führungskraft oder deren Beauftragte/r der jeweiligen Abteilung mit von der Partie ist

Wann sind Mitarbeiter*innen auf Betriebsveranstaltungen versichert?

Alle Unfälle, die sich bei der Arbeit oder im engen Zusammenhang mit ihr zutragen, sind gesetzlich versichert und gelten als Arbeitsunfall. Dasselbe gilt, wenn Mitarbeiter*innen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder auf dem unmittelbaren Weg hin und wieder zurück etwas zustößt. Heißt: Alle Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, alle Haupt- und Nebenpflichten also, werden vom gesetzlichen Versicherungsschutz gedeckt. Das gilt nicht für folgende Beispiele:

  • Jemand hat zu viel Alkohol konsumiert und hat deshalb nach der Veranstaltung einen Unfall
  • Nach einem Betriebsfest oder einem Betriebsausflug unternehmen einige Beschäftigte noch eine private Kneipentour. Dabei geschieht ein Unfall. Solche privat initiierten Unterbrechungen auf dem Rückweg von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder auf dem Weg dorthin, sind nicht gesetzlich versichert
  • Familienangehörige, frühere Mitarbeiter*innen oder andere Gäste, die nicht der Belegschaft angehören, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

    Quelle: DGUV

Nicht immer ist ein Skiunfall auf einem Firmen-Skitag gesetzlich versichert

Wenn bei einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag – mangels Alternativprogramm – nur jene angesprochen werden, die Ski fahren, liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Die Folge ist, dass der gesetzliche Versicherungsschutz nicht greift. In einem konkreten Fall richtetet sich die Einladung zu dem Firmen-Skitag zwar an die gesamte Belegschaft des Unternehmens mit 1100 Mitarbeitern. Tatsächlich nahmen aber nur 80 daran teil. Auch die Übernachtungskosten musste jeder selbst tragen. Auf dem Skitag verletzte sich ein Teilnehmer die Schulter. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines „Arbeitsunfalls“ ab, da der Sturz keine versicherte Tätigkeit sei, zumal es sich bei dem Skitag gerade nicht um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelte. Eine Veranstaltung mit einer Teilnehmerzahl von gerade mal 7 Prozent sei nicht dazu geeignet, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft oder auch die Teambildung zu fördern. Im Vordergrund hätten allein private Freizeitinteressen gestanden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah das ähnlich und wies die Klage des Skifahrers ab.

Quelle: LSG BW, Beschl. v. 21.5.2021 – L3 U1001/20

Rechtsanwalt Dr. Schmid steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zum Arbeitsrecht zur Seite und vertritt Sie in Ihrer Rechtsangelegenheit vor Gericht. Rufen Sie uns gerne an, sodass wir einen ersten Beratungstermin vereinbaren können. Alternativ auch via E-Mail.

Related Images: