Nach dem Sozialgesetzbuch (genauer, den §§ 168 ff. SGB IX) kann ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem bei ihm länger als 6 Monate beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Integrationsamts kündigen. Widerspricht dieses nicht, kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unter denselben Voraussetzungen wie anderen Arbeitnehmern auch kündigen.

Gerne beraten und vertreten wir schwerbehinderte Arbeitnehmer nach einem Antrag ihres Arbeitgebers auf Zustimmung zu der von ihm beabsichtigten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer.