Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch in Zeiten, in denen weniger oder gar nicht gearbeitet wird und der Betrieb Kurzarbeit hat, Kündigungen aussprechen. Nach Zugang der Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung angehen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von min. 6 Monaten und einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Vorliegen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen, beweisen muss. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht möglich, wenn nur von einer vorübergehenden Produktions- oder Auftragsschwankung auszugehen ist und nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsmangel.