Vorsicht Falle! Mit der Vorlage eines Aufhebungsvertrags will ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer oftmals einfach, schnell und für ihn möglichst günstig beenden. Dass er damit in erster Linie an sich denkt, liegt auf der Hand. Denn bei der im Regelfall gegebenen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer nur bei Vorliegen eines betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grundes wirksam kündigen. Deshalb sollten Sie keinesfalls einen Aufhebungsvertrag vorschnell unterzeichnen, ohne zuvor einen Anwalt um Rat gefragt zu haben. Das gilt auch dann, wenn Ihnen eine Abfindung in Aussicht gestellt wird. Denn damit könnte Ihnen erstens eine Sperrung und zweitens eine Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes drohen! Und damit nicht genug: Wenn’s ganz dumm läuft, könnte Ihre Abfindung mit Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld verrechnet werden. Sie wollen noch mehr zum Thema wissen? In unserem Abschnitt „Aufhebungsvertrag“ finden Sie noch genauere Informationen. Und wenn Sie’s noch genauer haben wollen: einfach melden, dann schauen wir uns die Sache gemeinsam an und besprechen, was zu tun ist.