Sie können gegen eine Kündigung ausschließlich eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Klage zielt darauf ab, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist, sodass einer Weiterbeschäftigung nichts mehr im Weg steht. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind in der Regel davon abhängig, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind und er mehr als 10 Arbeitnehmer i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Wichtig ist, die Klage innerhalb von drei Wochen NACH Zustellung der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, ist diese auf jeden Fall wirksam und Sie können nichts mehr dagegen unternehmen (§§ 4, 7 KSchG). Mehr dazu im Abschnitt „Kündigung“ sowie „Kündigungsschutzklage“ unter dem Menüpunkt „Kompetenzen“ auf dieser Website. Wir empfehlen Ihnen außerdem in unserem Blog den Beitrag „Kündigungsschutzklage – warum sie sich lohnt!“.