Auch wenn ein Prozess im Arbeitsrecht zu Ihren Gunsten ausgeht, bedeutet das nicht, dass Sie die Ihnen entstandenen Kosten von Ihrer Gegenpartei erstattet bekommen. Dazu sagt § 12a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes: Die in einem erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten gegen die unterliegende Partei. Dementsprechend haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten einer Beratung und einer außergerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt unabhängig von der bestehenden Sach- und Rechtslage selbst zu tragen. Deshalb können Arbeitnehmer bei erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsstreitigkeiten beim zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Ob und in welcher Höhe diese geleistet wird, hängt zum einen von den Erfolgsaussichten der Klage und zum anderen von der individuellen finanziellen Situation des Arbeitnehmers ab. Näheres hierzu finden Sie unter https://www.anwalt.org/prozesskostenhilfe. Gerne vertreten wir auch Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten, die dort einen Prozesskostenhilfeantrag stellen.