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FAQ2024-05-25T12:45:55+02:00

Antworten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

FREQUENTLY ASKED QUESTIONS

Jemanden mit Fragen zu löchern zeugt von Neugier, Interesse und Hartnäckigkeit. Fragen zu stellen, ist also grundsätzlich etwas sehr Gutes und Wichtiges. Erst recht, wenn sich’s um ein Thema handelt, das einem buchstäblich unter den Nägeln brennt. Dabei muss es meist schnell gehen und die Antwort sollte ohne Umschweife auf den Punkt kommen.

Genau das ist unser Anliegen mit diesem Abschnitt unter dem Titel FAQ, also, häufig gestellte Fragen. Damit alle, die an unserer Dienstleistung interessiert sind, schnell auf ein paar grundsätzliche Fragen eine Antwort bekommen, ohne zuvor zum Hörer greifen oder eine E-Mail tippen zu müssen, haben wir hier einige Informationen, die mit unserer Kanzlei in direktem Zusammenhang stehen, zusammengestellt.

Sollten Sie darunter etwas vermissen, teilen Sie uns das gerne mit und wir werden es nachtragen, wenn es von allgemeinem Interesse für unsere potenzielle Mandantschaft ist.

WIE LÄUFT DAS ERSTE GESPRÄCH AB?2024-05-01T12:57:20+02:00

Bevor es losgeht, besprechen wir mit unseren Mandanten, ob sie unsere Tätigkeit nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder auf Basis eines Stundenhonorars vergütet haben möchten.
Rechtsgrundlage für die Anwaltskosten im Arbeitsrecht ist das RVG. Mögliche Gebühren sind die Beratungsgebühr, die Verfahrensgebühr und die Termingebühr. Zusätzlich fallen eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie 19 % Mehrwertsteuer an. Zu Honorarfragen kontaktieren Sie uns gern telefonisch und werfen Sie hier auf dieser Website einen Blick in den Abschnitt „Honorar“ in der Rubrik „Kompetenzen“.

WER ZAHLT DIE KOSTEN MEINES ANWALTS BEI EINER STREITIGKEIT MIT MEINEM ARBEITGEBER?2024-05-01T12:57:57+02:00

Auch wenn ein Prozess im Arbeitsrecht zu Ihren Gunsten ausgeht, bedeutet das nicht, dass Sie die Ihnen entstandenen Kosten von Ihrer Gegenpartei erstattet bekommen. Dazu sagt § 12a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes: Die in einem erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten gegen die unterliegende Partei. Dementsprechend haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten einer Beratung und einer außergerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt unabhängig von der bestehenden Sach- und Rechtslage selbst zu tragen. Deshalb können Arbeitnehmer bei erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsstreitigkeiten beim zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Ob und in welcher Höhe diese geleistet wird, hängt zum einen von den Erfolgsaussichten der Klage und zum anderen von der individuellen finanziellen Situation des Arbeitnehmers ab. Näheres hierzu finden Sie unter https://www.anwalt.org/prozesskostenhilfe. Gerne vertreten wir auch Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten, die dort einen Prozesskostenhilfeantrag stellen.

MEIN ARBEITGEBER WILL, DASS ICH EINEN AUFHEBUNGSVERTRAG UNTERZEICHNE2024-05-01T12:59:07+02:00

Vorsicht Falle! Mit der Vorlage eines Aufhebungsvertrags will ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer oftmals einfach, schnell und für ihn möglichst günstig beenden. Dass er damit in erster Linie an sich denkt, liegt auf der Hand. Denn bei der im Regelfall gegebenen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer nur bei Vorliegen eines betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grundes wirksam kündigen. Deshalb sollten Sie keinesfalls einen Aufhebungsvertrag vorschnell unterzeichnen, ohne zuvor einen Anwalt um Rat gefragt zu haben. Das gilt auch dann, wenn Ihnen eine Abfindung in Aussicht gestellt wird. Denn damit könnte Ihnen erstens eine Sperrung und zweitens eine Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes drohen! Und damit nicht genug: Wenn’s ganz dumm läuft, könnte Ihre Abfindung mit Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld verrechnet werden. Sie wollen noch mehr zum Thema wissen? In unserem Abschnitt „Aufhebungsvertrag“ finden Sie noch genauere Informationen. Und wenn Sie’s noch genauer haben wollen: einfach melden, dann schauen wir uns die Sache gemeinsam an und besprechen, was zu tun ist.

SIE WURDEN VON IHREM ARBEITGEBER SCHRIFTLICH ABGEMAHNT. UND NUN?2024-05-01T12:59:33+02:00

Um es in einfach Worte zu fassen: Im Verhältnis zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen ist ganz klar Sand im Getriebe und Ihr Arbeitgeber macht Ihnen das mit einer Abmahnung überdeutlich. Mit solchen Fällen haben wir fast täglich zu tun. Wenn Sie uns mit Ihrer Angelegenheit betrauen, ist es sehr wichtig, dass Sie uns gegenüber die Karten offen auf den Tisch legen, damit wir Ihren Fall angemessen betreuen können. Natürlich können Sie beim Arbeitsgericht eine Klage auf Rücknahme erheben. Denn eine Abmahnung erscheint auch in Ihrer Personalakte und würde wieder gelöscht, wenn die Klage erfolgreich wäre. Sie können alternativ schriftlich Stellung beziehen und Ihren Arbeitgeber auffordern, Ihre „Gegendarstellung“ ihrer Personalakte beizulegen. Das jeweilige richtige Vorgehen ist nach dem Erhalt einer Abmahnung stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Ist Ihnen tatsächlich ein gravierender Pflichtverstoß vorzuwerfen oder ist eine Abmahnung nur ein Bestandteil einer Gesamt-Taktik Ihres Arbeitgebers, mit der er Sie – auf gut deutsch gesagt – herausekeln will? Erfahrungsgemäß ist eine schriftliche Abmahnung häufig als Gelbe Karte zu deuten, mit dem Ihnen unmissverständlich klar gemacht werden soll, dass im nächsten Schritt die rote Karte folgt, sprich, die Kündigung. Unter dem Menüpunkt „Abmahnung“ finden Sie weitere hilfreiche Hinweise zum Thema Abmahnung. Gerne können Sie direkt mit uns in Kontakt treten und wir besprechen, wie Sie klugerweise vorgehen sollten.

WAS TUN BEI KÜNDIGUNG DURCH DEN ARBEITGEBER?2024-05-01T12:59:58+02:00

Sie können gegen eine Kündigung ausschließlich eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Klage zielt darauf ab, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist, sodass einer Weiterbeschäftigung nichts mehr im Weg steht. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind in der Regel davon abhängig, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind und er mehr als 10 Arbeitnehmer i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Wichtig ist, die Klage innerhalb von drei Wochen NACH Zustellung der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, ist diese auf jeden Fall wirksam und Sie können nichts mehr dagegen unternehmen (§§ 4, 7 KSchG). Mehr dazu im Abschnitt „Kündigung“ sowie „Kündigungsschutzklage“ unter dem Menüpunkt „Kompetenzen“ auf dieser Website. Wir empfehlen Ihnen außerdem in unserem Blog den Beitrag „Kündigungsschutzklage – warum sie sich lohnt!“.

KURZARBEIT UND KÜNDIGUNG2024-05-01T13:00:45+02:00

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch in Zeiten, in denen weniger oder gar nicht gearbeitet wird und der Betrieb Kurzarbeit hat, Kündigungen aussprechen. Nach Zugang der Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung angehen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von min. 6 Monaten und einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Vorliegen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen, beweisen muss. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht möglich, wenn nur von einer vorübergehenden Produktions- oder Auftragsschwankung auszugehen ist und nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsmangel.

KANN ICH TROTZ SCHWERBEHINDERUNG GEKÜNDIGT WERDEN?2024-05-01T13:01:26+02:00

Nach dem Sozialgesetzbuch (genauer, den §§ 168 ff. SGB IX) kann ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem bei ihm länger als 6 Monate beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Integrationsamts kündigen. Widerspricht dieses nicht, kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unter denselben Voraussetzungen wie anderen Arbeitnehmern auch kündigen.

Gerne beraten und vertreten wir schwerbehinderte Arbeitnehmer nach einem Antrag ihres Arbeitgebers auf Zustimmung zu der von ihm beabsichtigten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer.

Antworten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

FREQUENTLY ASKED QUESTIONS

Jemanden mit Fragen zu löchern zeugt von Neugier, Interesse und Hartnäckigkeit. Fragen zu stellen, ist also grundsätzlich etwas sehr Gutes und Wichtiges. Erst recht, wenn sich’s um ein Thema handelt, das einem buchstäblich unter den Nägeln brennt. Dabei muss es meist schnell gehen und die Antwort sollte ohne Umschweife auf den Punkt kommen.

Genau das ist unser Anliegen mit diesem Abschnitt unter dem Titel FAQ, also, häufig gestellte Fragen. Damit alle, die an unserer Dienstleistung interessiert sind, schnell auf ein paar grundsätzliche Fragen eine Antwort bekommen, ohne zuvor zum Hörer greifen oder eine E-Mail tippen zu müssen, haben wir hier einige Informationen, die mit unserer Kanzlei in direktem Zusammenhang stehen, zusammengestellt.

Sollten Sie darunter etwas vermissen, teilen Sie uns das gerne mit und wir werden es nachtragen, wenn es von allgemeinem Interesse für unsere potenzielle Mandantschaft ist.

WIE LÄUFT DAS ERSTE GESPRÄCH AB?2024-05-01T12:57:20+02:00

Bevor es losgeht, besprechen wir mit unseren Mandanten, ob sie unsere Tätigkeit nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder auf Basis eines Stundenhonorars vergütet haben möchten.
Rechtsgrundlage für die Anwaltskosten im Arbeitsrecht ist das RVG. Mögliche Gebühren sind die Beratungsgebühr, die Verfahrensgebühr und die Termingebühr. Zusätzlich fallen eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie 19 % Mehrwertsteuer an. Zu Honorarfragen kontaktieren Sie uns gern telefonisch und werfen Sie hier auf dieser Website einen Blick in den Abschnitt „Honorar“ in der Rubrik „Kompetenzen“.

WER ZAHLT DIE KOSTEN MEINES ANWALTS BEI EINER STREITIGKEIT MIT MEINEM ARBEITGEBER?2024-05-01T12:57:57+02:00

Auch wenn ein Prozess im Arbeitsrecht zu Ihren Gunsten ausgeht, bedeutet das nicht, dass Sie die Ihnen entstandenen Kosten von Ihrer Gegenpartei erstattet bekommen. Dazu sagt § 12a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes: Die in einem erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten gegen die unterliegende Partei. Dementsprechend haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten einer Beratung und einer außergerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt unabhängig von der bestehenden Sach- und Rechtslage selbst zu tragen. Deshalb können Arbeitnehmer bei erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsstreitigkeiten beim zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Ob und in welcher Höhe diese geleistet wird, hängt zum einen von den Erfolgsaussichten der Klage und zum anderen von der individuellen finanziellen Situation des Arbeitnehmers ab. Näheres hierzu finden Sie unter https://www.anwalt.org/prozesskostenhilfe. Gerne vertreten wir auch Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten, die dort einen Prozesskostenhilfeantrag stellen.

MEIN ARBEITGEBER WILL, DASS ICH EINEN AUFHEBUNGSVERTRAG UNTERZEICHNE2024-05-01T12:59:07+02:00

Vorsicht Falle! Mit der Vorlage eines Aufhebungsvertrags will ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer oftmals einfach, schnell und für ihn möglichst günstig beenden. Dass er damit in erster Linie an sich denkt, liegt auf der Hand. Denn bei der im Regelfall gegebenen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer nur bei Vorliegen eines betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Grundes wirksam kündigen. Deshalb sollten Sie keinesfalls einen Aufhebungsvertrag vorschnell unterzeichnen, ohne zuvor einen Anwalt um Rat gefragt zu haben. Das gilt auch dann, wenn Ihnen eine Abfindung in Aussicht gestellt wird. Denn damit könnte Ihnen erstens eine Sperrung und zweitens eine Kürzung Ihres Arbeitslosengeldes drohen! Und damit nicht genug: Wenn’s ganz dumm läuft, könnte Ihre Abfindung mit Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld verrechnet werden. Sie wollen noch mehr zum Thema wissen? In unserem Abschnitt „Aufhebungsvertrag“ finden Sie noch genauere Informationen. Und wenn Sie’s noch genauer haben wollen: einfach melden, dann schauen wir uns die Sache gemeinsam an und besprechen, was zu tun ist.

SIE WURDEN VON IHREM ARBEITGEBER SCHRIFTLICH ABGEMAHNT. UND NUN?2024-05-01T12:59:33+02:00

Um es in einfach Worte zu fassen: Im Verhältnis zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen ist ganz klar Sand im Getriebe und Ihr Arbeitgeber macht Ihnen das mit einer Abmahnung überdeutlich. Mit solchen Fällen haben wir fast täglich zu tun. Wenn Sie uns mit Ihrer Angelegenheit betrauen, ist es sehr wichtig, dass Sie uns gegenüber die Karten offen auf den Tisch legen, damit wir Ihren Fall angemessen betreuen können. Natürlich können Sie beim Arbeitsgericht eine Klage auf Rücknahme erheben. Denn eine Abmahnung erscheint auch in Ihrer Personalakte und würde wieder gelöscht, wenn die Klage erfolgreich wäre. Sie können alternativ schriftlich Stellung beziehen und Ihren Arbeitgeber auffordern, Ihre „Gegendarstellung“ ihrer Personalakte beizulegen. Das jeweilige richtige Vorgehen ist nach dem Erhalt einer Abmahnung stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Ist Ihnen tatsächlich ein gravierender Pflichtverstoß vorzuwerfen oder ist eine Abmahnung nur ein Bestandteil einer Gesamt-Taktik Ihres Arbeitgebers, mit der er Sie – auf gut deutsch gesagt – herausekeln will? Erfahrungsgemäß ist eine schriftliche Abmahnung häufig als Gelbe Karte zu deuten, mit dem Ihnen unmissverständlich klar gemacht werden soll, dass im nächsten Schritt die rote Karte folgt, sprich, die Kündigung. Unter dem Menüpunkt „Abmahnung“ finden Sie weitere hilfreiche Hinweise zum Thema Abmahnung. Gerne können Sie direkt mit uns in Kontakt treten und wir besprechen, wie Sie klugerweise vorgehen sollten.

WAS TUN BEI KÜNDIGUNG DURCH DEN ARBEITGEBER?2024-05-01T12:59:58+02:00

Sie können gegen eine Kündigung ausschließlich eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Klage zielt darauf ab, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist, sodass einer Weiterbeschäftigung nichts mehr im Weg steht. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind in der Regel davon abhängig, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind und er mehr als 10 Arbeitnehmer i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Wichtig ist, die Klage innerhalb von drei Wochen NACH Zustellung der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, ist diese auf jeden Fall wirksam und Sie können nichts mehr dagegen unternehmen (§§ 4, 7 KSchG). Mehr dazu im Abschnitt „Kündigung“ sowie „Kündigungsschutzklage“ unter dem Menüpunkt „Kompetenzen“ auf dieser Website. Wir empfehlen Ihnen außerdem in unserem Blog den Beitrag „Kündigungsschutzklage – warum sie sich lohnt!“.

KURZARBEIT UND KÜNDIGUNG2024-05-01T13:00:45+02:00

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch in Zeiten, in denen weniger oder gar nicht gearbeitet wird und der Betrieb Kurzarbeit hat, Kündigungen aussprechen. Nach Zugang der Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung angehen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von min. 6 Monaten und einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Vorliegen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen, beweisen muss. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht möglich, wenn nur von einer vorübergehenden Produktions- oder Auftragsschwankung auszugehen ist und nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsmangel.

KANN ICH TROTZ SCHWERBEHINDERUNG GEKÜNDIGT WERDEN?2024-05-01T13:01:26+02:00

Nach dem Sozialgesetzbuch (genauer, den §§ 168 ff. SGB IX) kann ein Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis mit einem bei ihm länger als 6 Monate beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Integrationsamts kündigen. Widerspricht dieses nicht, kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unter denselben Voraussetzungen wie anderen Arbeitnehmern auch kündigen.

Gerne beraten und vertreten wir schwerbehinderte Arbeitnehmer nach einem Antrag ihres Arbeitgebers auf Zustimmung zu der von ihm beabsichtigten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer.

Rechtssicher mit Teamkompetenz.

Derzeit besteht das Team der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heinz Schmid aus zwei Vollzeitkräften und einer neuen Auszubildenden, die dafür sorgen, dass die Dinge rund laufen. Unsere wunderbaren Mitarbeiterinnen, die mich bei meiner Arbeit ausgezeichnet unterstützen, im Kurzprofil:

Sandra Dreiseitel

Dr. Schmids Miss Moneypenny

Die rechte Hand von Dr. Heinz Schmid ist ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte, von Anfang an dabei und bekannt dafür, dass sie „den Cent akribisch teilt.“ Bei komplizierten Fragestellungen läuft sie zu Höchstform auf. Schwierige Abrechnungen, Vollstreckungen und Zwangshypotheken nimmt sie sportlich! Sie meistert jede Herausforderung mit Bravour und unerschütterlicher Präzision.

Lorena Mannará

Generation Digital Native

Die junge Dame mit dem klangvollen Namen hat ihre Ausbildung in unserer Kanzlei mit Erfolg abgeschlossen. Lorena ist kommunikativ und offen und weiß sich für Neues zu begeistern, ist sie doch im digitalen Zeitalter aufgewachsen. Lorena spricht vier Sprachen, liebt den persönlichen Austausch mit anderen Menschen und hat ein herzliches und sonniges Gemüt. Kein Wunder! Bella Italia ist ihr Heimatland.

Gerechtigkeit wird nicht durch die Kraft des Gesetzes, sondern durch das Verständnis seiner Anwendung erreicht.

Benjamin Franklin

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht.

Wer ist Dr. Heinz Schmid?

Arbeitsrecht

Vita von Dr. Heinz Schmid

Kündigung

Aufhebungsvertrag

Kündigungsschutzklage

Abmahnung

Abwicklungsvertrag

Mit einer Hand lässt sich kein Knoten knüpfen.

Mongolisches Sprichwort

Ihre Rechte, unsere Mission.

Wer ist Dr. Heinz Schmid?

Über mich

Vita von Dr. Heinz Schmid

Werdegang

Honorar

Referenzen Arbeitnehmer

Referenzen Unternehmen

Wir bilden aus

Lassen Sie uns sprechen

Wir arbeiten täglich daran, dass Recht und Gerechtigkeit nah beieinander liegen. Unser Ziel ist es, im Umkreis von Ulm, Neu-Ulm und dem Alb-Donau-Kreis die Anlaufstelle für Fragen im Arbeitsrecht, Vertragsrecht sowie Baumaschinenrecht zu sein.

Melden Sie sich gern bei uns für ein erstes Beratungsgespräch. Wenn Sie mögen: Schildern Sie hier in aller Kürze Ihr Anliegen. Gerne können Sie uns auch Ihre Telefonnummer hinterlassen. Wir melden uns dann umgehend zurück.

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