Maskenpflicht in Geschäftsräumen wie zum Beispiel im Supermarkt

Sie müssen draußen bleiben: Maskenverweigerer in Geschäftsräumen

Wer das Hausrecht hat, hat das Sagen. Wer ein privates Geschäft betritt, muss Regeln befolgen. In Pandemiezeiten erst recht!

Sie sind uns hinlänglich bekannt: Verschwörungstheoretiker und Maskenverweigerer, die sich in privaten Geschäftsräumen beharrlich weigern, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und aus Protest fadenscheinige Atteste vorweisen, die sie hiervon befreien sollen. Das Arbeitsgericht Bremen hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Ein Unternehmer darf in seinen Geschäftsräumen von seinen Kunden verlangen, dass sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn das Hausrecht Maskenpflicht vorschreibt. Dies gilt auch für jene, die ein Attest vorweisen können, nach dem sie eine Maske aus psychosomatischen Gründen angeblich nicht tragen können.

Der Kunde eines Bio-Supermarktes wurde von der Kassiererin darauf hingewiesen, dass er es versäumt habe, der Maskenpflicht nachzukommen. Als die Filialleiterin hinzukam und ihn ebenfalls ermahnte, Mund und Nase zu bedecken, beharrte der Kläger weiterhin darauf, dass ihm das nicht zuzumuten sei, weil er psychische Probleme habe. Er verklagte daraufhin den Supermarkt auf Unterlassung und Schmerzensgeld. Der Fall wurde vor dem Amts­ge­richt (AG) Bre­men verhandelt (AG Bremen, Urteil vom 26.03.2021 – 9 C 493/20).

Der Kläger argumentierte, dass er sich durch diese pri­vat­recht­li­che Durch­set­zung der gel­ten­den Co­ro­na-Re­geln, nämlich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, diskriminiert fühlte. Es sei wegen eines Trauma in seiner Kindheit psychisch schwer angeschlagen. Seither leide er unter Ängsten, die es ihm unmöglich machten, beim Einkaufen und auch sonst in öffentlichen Räumen, der Maskenpflicht nachzukommen. Denn durch „Zwang und Willkür“ werde seine Angst weiter verstärkt. Das AG Bremen konnte diesem Einwand nicht folgen und hielt dem entgegen, dass jemand ohne Maske in seinen Geschäftsräumen in Pandemiezeiten sowohl das Personal des Supermarktes als auch andere Kunden gefährde. Zudem habe das Maskengebot eine „explizite Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG.

Verstoß gegen das Hausrecht eines privaten Unternehmens

Das Arbeitsgericht Bremen wies die Klage als „unschlüssig“ zurück. Das Verhalten der Mitarbeiterinnen sei „nicht nur sozialadäquat, sondern auch geboten gewesen“, befand das Gericht. Vielmehr sei hier von einer „sachgerechten Reaktion auf eine verbotene Handlung des Klägers“ auszugehen. Denn dieser betrat das Ladengeschäft des Beklagten ohne Maske und zog auch während seines Aufenthalts keine über.

Außerdem könne sich der Betreiber des Bio-Supermarkts auf sein Hausrecht berufen. Wer dessen Laden betrete, habe eine Maske oder zumindest eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Hausordnung, die sich auf die derzeit bestehende Maskenpflicht in öffentlichen Räumen bezieht, ist deshalb gerechtfertigt.

Der Kläger hatte darüber hinaus vorgetragen, diskriminiert worden zu sein, was als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu werten sei. Doch auch dieses Argument wies das Gericht zurück. Da der Kläger faktisch keine „Behinderung“ habe, könne er nicht behaupten, deshalb herabwürdigend behandelt worden zu sein.

Zu guter Letzt sind Ärzte generell nicht dazu befugt, einzelnen Patienten Sonderrechte im Umgang mit der Allgemeinheit einzuräumen, indem sie diesen fragwürdige Atteste ausstellten.

Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Rechte anderer tangiert werden

Das AG Bremen kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass ein Attest nichts an der Gefährdungswirkung eines sich im öffentlichen Raum bewegenden Patienten ändere. „Selbst bei Vorlage eines aktuellen Negativtests“, so das AG Bremen, würden die öffentlichen Interessen wegen der bestehenden Messunsicherheiten im Zweifel überwiegen.“

Schließlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass es nur vernünftig sei, wenn der Inhaber des Bio-Supermarktes von seinen Kunden verlange, einen Mund-Nasenschutz in seinen Räumen zu tragen. Im Sinne des Gemeinwohls, müsse alles daran gesetzt werden, „mögliche Infektionen zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken; mildere Mittel seien nicht ersichtlich.“ Die Ansprüche des Klägers wurden abgewiesen.

Mein persönliches Fazit: Im Moment sieht alles danach aus, als bliebe uns die Maskenpflicht in öffentlichen Räumen noch eine ganze Weile erhalten. Es empfiehlt sich daher, sich daran zu gewöhnen und alle, die sich dagegen auflehnen, mit Entschiedenheit auf ihr Versäumnis hinzuweisen.

Rechtsanwalt Dr. Schmid steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zum Arbeitsrecht zur Seite und vertritt Sie in Ihrer Rechtsangelegenheit vor Gericht. Rufen Sie uns gerne an, sodass wir einen ersten Beratungstermin vereinbaren können. Alternativ auch via E-Mail.

Veröffentlicht am: 14. Dezember 2024

Kategorien:Allgemein

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