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Raus aus dem Homeoffice, rein ins Büro?
Die zuletzt für Betriebe geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hätte am 7. April 2023 enden sollten. Gesundheitsminister Hubertus Heil entschied anders und hob schon am 2. Februar 2023 wegen des geringen Infektionsgeschehens die Verordnung auf. Was bedeutet das für die Betriebe und deren Mitarbeiter?
Raus aus dem Homeoffice, rein ins Büro? – Die Corona-Immunität in der Gesellschaft nimmt zu, die Zahl der Neuerkrankungen ist gering. Bundesweite Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz sind nicht mehr nötig. Mit Ausnahmen: Dazu zählen Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und dergleichen. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz noch aufrechterhalten werden.
Betriebliches Hygienekonzept und Gefährdungsbeurteilung
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtete bisher die Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes, in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz im Unternehmen festzulegen und umzusetzen. Sprachen keine betriebsbedingten Gründe dagegen, schickten viele Arbeitgeber ihre Beschäftigten bei geeigneten Tätigkeiten (Mind-Jobs) ins Homeoffice.
Am 2. Februar ist das betriebliche Hygienekonzept in seiner bisherigen Form ebenso weggefallen wie die Pflicht, Homeoffice zu ermöglichen, die Prüfung von Schutzmaßnahmen (AHA-L) sowie das Angebot, sich während der Arbeitszeit testen lassen zu können.
Was bedeutet das nun für Belegschaft? Worauf müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einstellen – und wie kann man sich weiterhin vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz schützen? Ein Überblick:
Der neue Arbeitsalltag in Büro und Werkstatt
Was sah das betriebliche Hygienekonzept des Arbeitgebers bislang vor? Ist das komplett weggefallen oder geht Ihr Arbeitgeber freiwillig auf Nummer Sicher? Ob Arbeitnehmer in bestimmten Situationen Masken tragen sollen, kann je nach Gefährdungseinschätzung des Arbeitgebers beibehalten werden. Das gilt ebenso für die eingeschränkte Mitarbeiterzahl pro Raum oder den Verzicht auf Meetings vor Ort bzw. Betriebsversammlungen. Vieles hat sich bewährt, auch in Bezug auf sonstige Infektionskrankheiten, und muss nicht unbedingt komplett abgeschafft werden. (Dazu die Ratschläge des BMAS weiter unten.)
Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum betrieblichen Infektionsschutz
„Die besonderen Hygienevorkehrungen hat vor allem in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet“, so Arbeitsminister Hubertus Heil. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt zum betrieblichen Infektionsschutz vor Covid-19, Grippe und Erkältungskrankheiten „in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren“.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen. Dazu zählt laut BMAS vor allem die AHA+L-Regel, also Abstand halten, Hygiene beachten, Masken tragen, regelmäßig lüften.
Um die Mitarbeiter vor Ansteckungen während der Arbeitszeit zu bewahren, insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsschüben, werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen.
Quelle: Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Gefährdungsbeurteilung als zentrales Arbeitsschutz-Instrument
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Veröffentlicht am: 10. November 2024
Kategorien:Allgemein