Weniger Urlaub bei Kurzarbeit Null, Urlaubsgeld bleibt unverändert

Weniger Urlaub bei Kurzarbeit Null
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Während der Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, tätig zu sein. Daher entfällt für diese Zeit anteilig sein Anspruch auf Urlaub.

Gerade jetzt in Zeiten der Pandemie könnte man dem Irrglauben aufsitzen, dass trotz Kurzarbeit der volle Urlaubsanspruch bestehe: Ein Arbeitnehmer könne schließlich nichts für die Umstände und habe schon gar nicht konjunkturbedingte Kurzarbeit zu verantworten. Zudem diene Kurzarbeit keineswegs seinem Vergnügen. Trotz reduzierter Arbeitszeit müsse der Arbeitnehmer seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber jederzeit nachkommen können. Zur Not sogar auf Abruf. Dies betreffe vor allem seine Anzeige- und Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer habe quasi eine Art Bereitschaftsdienst und könne daher seine Zeit nicht anderweitig verplanen.

Dies alles waren für den Kläger in einem konkreten Rechtsfall Gründe genug, um – trotz Kurzarbeit – auf seinen vollen Urlaubsanspruch zu bestehen.

Kurzarbeit bedeutet weniger Urlaub

Das nahm der Arbeitgeber nicht einfach so hin, widersprach und bekam recht. Begründung: Da während der Kurzarbeit Null die Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet seien, hätten Sie auch keinen Anspruch auf ungekürzten Urlaub. Das geht aus § 3 Bundesurlaubsgesetz hervor.

Folglich steht Arbeitnehmern in dem Jahr, in dem sie in Kurzarbeit Null waren, der Jahresurlaub „nur anteilig im gekürztem Umfang“ zu. Jeder volle Monat in Kurzarbeit wird um 1/12 gekürzt. (LAG Düsseldorf v. 12.3.2021-6Sa 824/20Das bedeutet also: Weniger Urlaub bei Kurzarbeit Null!

Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. So sieht es auch der  Europäische Gerichtshof. Erholungsurlaub könne nur für die Zeit gewährt werden, in der Beschäftige zur Tätigkeit verpflichtet seien.

(Bis dato steht allerdings zur grundsätzlichen Klärung in der Sache ein abschließendes Urteil des Bundesarbeitsgericht aus.)

Die Sorge, dass auch das Urlaubsentgelt gekürzt werde, ist übrigens unbegründet, zumindest, was den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub von 24 Tagen angeht. Denn das Urlaubsentgelt wird stets nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet. (§ 11 Abs. 1 Mindesturlaubsgesetz) 

Ende März wurde beschlossen, dass Unternehmen den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen können. Die Bundesregierung verlängerte die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Damit soll sowohl für Arbeitgeber als auch für deren Beschäftigte mehr Planungssicherheit gegeben werden. Ursprünglich sollte der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit am 31. März enden. Die Regeln gelten nun auch für jene Unternehmen, die erst nach diesem Datum erstmals Kurzarbeit beantragt haben. Sie gelten ebenso für Betriebe, die über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kurzarbeit pausiert hatten. Die neuen Regelungen beziehen sich vor allem auf die vereinfachte Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Auch sollen Leiharbeiter von den Regelungen profitieren.

Quelle: BMAS I Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Fazit

Anders als der Arbeitgeber, der trotz Kurzarbeit viele unterschiedliche Regeln zu beachten hat, treffen die Mitarbeiter eines Unternehmens lediglich Auskunfts- und Meldepflichten. Dennoch bleiben alle Rechtspflichten, die aus einem Arbeitsverhältnis hervorgehen, für beide Seiten erhalten. Wer auf den Gedanken kommen sollte, nach Belieben ein paar Urlaubstage dranzuhängen, bewegt sich auf dünnem Eis! Der Arbeitgeber kann ihn in solchen Fällen abmahnen oder wenn der Arbeitnehmer den Bogen überspannt hat, kurzerhand kündigen. Arbeitnehmer haben demzufolge während der Kurzarbeit nur für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung einen Urlaubsanspruch. 

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Steuererklärung 2020

Wer Kurzarbeitergeld bekommen hat, zahlt unmittelbar darauf zwar keine Abgaben. Allerdings gilt bei Kurzarbeit der Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass bei den Steuern grundsätzlich das gesamte Einkommen zu berücksichtigen ist. Deswegen wird das Kurzarbeitergeld (60 % des Einkommens) zum Gesamteinkommen hinzugezählt. Damit erhöht das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für das restliche Einkommen. Daher können Steuernachzahlungen drohen. Allerdings wird es wohl eher zu Steuererstattungen kommen, weil zu viel Lohnsteuer entrichtet wurde. 

Quelle: www.steuertipps.de

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