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Freiwillige Lohnerhöhung: Gleichbehandlung gilt trotzdem!
Freiwillige Lohnerhöhung: Gleichbehandlung gilt trotzdem!
Arbeitgeber dürfen freiwillig Löhne erhöhen – aber nicht nach Belieben einzelne Arbeitnehmer davon ausschließen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 239/24) klargestellt.
Worum ging es?
Eine Arbeitnehmerin hatte einen neuen Arbeitsvertrag abgelehnt, den ihr Arbeitgeber im Zuge einer Vereinheitlichung angeboten hatte. Kollegen, die den neuen Vertrag unterschrieben, erhielten später eine Lohnerhöhung von 5 %. Die Klägerin ging leer aus – und klagte.
Die Entscheidung des BAG
Mit Erfolg: Das BAG sprach der Arbeitnehmerin die höhere Vergütung zu.
Begründung: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, vergleichbare Arbeitnehmer gleich zu behandeln, wenn sie freiwillige Leistungen gewähren. Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist.
Kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
Der Arbeitgeber argumentierte, die Lohnerhöhung sollte ein Anreiz sein, neue Arbeitsverträge zu unterschreiben. Das ließ das BAG nicht gelten:
- Maßgeblich ist der Zweck der gewährten Leistung – nicht der Grund, warum andere sie nicht erhalten.
- Die Lohnerhöhung diente hier faktisch als „Belohnung“ für bereits unterschriebene Verträge.
- Eine solche Belohnung rechtfertigt aber nicht, andere Arbeitnehmer dauerhaft schlechter zu stellen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Arbeitgeber sollten bei freiwilligen Gehaltserhöhungen sorgfältig prüfen:
- Werden Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich behandelt?
- Gibt es dafür einen nachvollziehbaren und rechtlich tragfähigen Grund?
Arbeitnehmer wiederum können prüfen lassen, ob ihnen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls Ansprüche zustehen.
Fazit
Freiwillig heißt nicht willkürlich: Auch bei Gehaltserhöhungen müssen Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Andernfalls drohen Nachzahlungen.
Quelle: BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 239/24
Veröffentlicht am: 31. März 2026
Kategorien:Arbeitsrecht










