Krankschreibung per Telefon: Was Sie wissen sollten!

Krankmeldung per Telefon von zuhause ist möglich. Doch müssen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag beachtet werden.
Foto/Engin_Akyurt | Pixabay

Arbeistvertragliche Pflichten nicht vergessen

Seit Mitte Oktober 2020 ist eine Krankschreibung per Telefon wegen Erkältungsbeschwerden wieder möglich. Leider übersehen einige Arbeitnehmer hierbei ihre generellen Pflichten für Krankschreibungen aus ihrem Arbeitsvertrag. Denn für die telefonische Variante gelten diese ebenso.

Schon einmal hatte sich der Gemeinsame Bundesausschuss* in der Anfangsphase der Coronavirus-Pandemie auf eine Sonderregelung verständigt, sie Mitte Mai 2020 wieder aufgehoben wurde. Seit Mitte Oktober gilt sie erneut. Patienten können sich nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für maximal sieben Tage ausstellen lassen. Ohne zuvor eine Arztpraxis aufzusuchen.

Am 3.12.2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate bis zum 31.3.2021 verlängert. Sie hat vor allem den Sinn, Arztpraxen zu entlasten. Während des Telefonats müssen sich die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine Verlängerung um weitere bis zu sieben Kalendertage ist im Wege der telefonischen Anamnese einmalig möglich.

Nun ist es zwar wichtig und richtig, dass sich die meisten Bürger verantwortlich fühlen, die Verbreitung des Virus einzudämmen und alle Anzeichen auf eine Erkrankung ernst zu nehmen, damit Infektionsketten unterbrochen werden. Dennoch sollten Arbeitnehmer diese Option nicht über Gebühr strapazieren und sich an die Pflichten halten, die aus ihrem Arbeitsvertrag hervorgehen. Denn inzwischen häufen sich Fehler oder Ungenauigkeiten in etlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, was zu Verstimmungen auf Seiten der Arbeitgeber führt.

Was Sie beachten müssen, wenn Sie von der Sonderregelung der telefonischen Krankschreibung Gebrauch machen wollen:

  • Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag: An welchem Tag der Krankheit sollten Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung laut Arbeitsvertrag einholen und beim Arbeitgeber einreichen? Wenn in Ihrem Fall keine konkrete Regelungen für die Krankschreibung getroffen wurde, gilt die gesetzliche Vorgabe. Danach muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Tag nach der Erkrankung einholen.

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

  • Denken Sie daran, dass eine telefonisch eingeholte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch wenn sie rechtlich möglich ist, einen geringeren Beweiswert hat als eine Bescheinigung, die nach einer tatsächlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt wurde und vom Arzt persönlich übergeben wurde. Aus diesem Grund kommt es inzwischen vermehrt vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten bei telefonischen Krankschreibungen unterstellen, die Krankheit vorzutäuschen.
  • Bei einer telefonischen Krankschreibung kann es jedoch passieren, dass der Arbeitnehmer das ärztliche Attest für eine Arbeitsunfähigkeit zu spät erhält und daher nicht mehr rechtzeitig beim Arbeitgeber einreichen kann. Beachten Sie, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber im schlimmsten Fall sogar fristlos kündigen kann. Meistens erfolgt diese Kündigung jedoch nur dann, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber nachweisen kann, dass Sie wiederholt gegen Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen haben.
  • Allerdings könnte Ihnen durchaus eine Abmahnung wegen fehlender Krankmeldung oder eine Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung blühen. Denn als Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, sich innerhalb eines bestimmten Zeitfensters bei Ihrem Arbeitgeber krank zu melden.

*Weiterführende Informationen auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses:
Corona-​Pandemie: G-BA ermöglicht erneut telefonische Krankschreibung

Rechtsanwalt Dr. Schmid steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zum Arbeitsrecht zur Seite und vertritt Sie in Ihrer Rechtsangelegenheit vor Gericht. Rufen Sie uns gerne an, sodass wir einen ersten Beratungstermin vereinbaren können. Alternativ auch via E-Mail.

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