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Kündigung während der Kurzarbeit
Kurzarbeit schützt nicht vor Kündigung
Viele Arbeitnehmer sind derzeit in Kurzarbeit und arbeiten deutlich weniger oder gar nicht. Die Kurzarbeiterregelung hat den Sinn, dass Unternehmen selbst in schwieriger wirtschaftlicher Lange niemanden entlassen müssen. Trotzdem sind Kündigungen während Kurzarbeit nicht tabu.
Wurden Sie kürzlich gekündigt, haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung anzugehen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten und einer Betriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Vorliegen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen, beweisen muss.
Grundsätzlich sollte man wissen, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht möglich ist, wenn nur von kurzfristigen Produktions- oder Auftragsschwankungen auszugehen ist. Wird Kurzarbeit angeordnet, ist in den allermeisten Fällen davon auszugehen, dass es zwar weniger Aufträge und damit weniger Arbeit gibt, dass dieser Zustand jedoch nur vorübergehend ist. Wurde in Ihrem Unternehmen Kurzarbeit angeordnet, ist eine betriebsbedingte Kündigung auf jeden Fall zu hinterfragen.
Etwas anderes gilt bei einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Sind solche betriebsbedingten Faktoren tatsächlich auch in Zukunft absehbar und Arbeitsvolumen und Beschäftigungsbedarf deutlich reduziert, sind betriebsbedingte Kündigungen wahrscheinlich.
Bei kleineren Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann der Arbeitgeber auch ohne Kündigungsgrund und trotz Kurzarbeit kündigen. Das heißt also: Kurzarbeit ist kein Ausschlusskriterium für Kündigungen. Hier hat der Arbeitnehmer nur noch eine einzige Chance, die Kündigung abzuwenden. Er muss seinem Arbeitgeber nachweisen können, dass dieser mit der Kündigung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen hat.
Was ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben?
Die treuwidrige Kündigung nach § 242 BGB besagt, dass die Kündigung nicht auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruhen darf. Falls einer von mehreren Arbeitnehmern gekündigt werden soll, ist bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme geboten.
Durch eine zugestellte Kündigung erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, besagt das Sozialgesetzbuch (gemäß § 98 SGB III).
Allerdings hat der betroffene Arbeitnehmer ab Erhalt der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf das volle ungekürzte Arbeitsentgelt.
Dabei ist es egal, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich voll beschäftigen kann oder nicht. Das bereits ausgezahlte Kurzarbeitergeld muss in einem solchen Fall nur dann zurückgezahlt werden, wenn die Agentur für Arbeit den Bescheid über die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes aufhebt.
Dazu kann es kommen, wenn der Arbeitgeber versucht, die Kurzarbeit für den gekündigten Arbeitnehmer zur eigenen Kostensenkung zu nutzen.
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