Aufhebungsvertrag – was tun?

Häufig erhalte ich E-Mails und Anrufe mit der Frage:

Wie soll ich auf einen mir von meinem Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrag reagieren?

Hierauf antworte ich stets, dass ein Aufhebungsvertrag nicht ohne eine vorherige anwaltliche Beratung unterzeichnet werden sollte.

Denn der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist nicht nur mit dem Verlust des Arbeitsplatzes, sondern nicht zuletzt auch mit den folgenden Nachteilen verbunden:

  • Der nur in Ausnahmefällen unterbleibenden Verhängung einer 12-wöchigen Sperre beim Arbeitslosengeldbezug durch die Agentur für Arbeit (§ 159 Abs. 1 SGB III).
  • Des – zusätzlichen – Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs, wenn bei der Vereinbarung des Endes des Arbeitsverhältnisses die maßgebliche ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Abfindung vereinbart wird (vgl. § 158 SGB III).

Darüber hinaus enthalten von Arbeitgebern verwendete Aufhebungsverträge oftmals auch Fallstricke, wie z. B. eine umfassende Erledigungsklausel, die dazu führt, dass der Arbeitnehmer nicht nur seine Ansprüche auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld verliert, sondern auch auf Erteilung seiner Arbeitspapiere.

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Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags möchten Arbeitgeber regelmäßig den im Kündigungsschutzgesetz normierten Kündigungsschutz umgehen und damit die Zahlung von der Sach- und Rechtslage entsprechenden Abfindungszahlungen vermeiden. Daher versuchen sie oftmals durch die Ausübung von Druck, den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags zu bewegen. Davon sollte sich ein Arbeitnehmer nicht beeindrucken lassen und einen Aufhebungsvertragsentwurf nicht vor dessen Prüfung und Erörterung mit einem Rechtsanwalt unterzeichnen.

Gerne unterstütze ich Sie nach dem Erhalt eines Aufhebungsvertragsentwurfs. Sollten Sie dies wünschen, bitte ich Sie höflich um Ihre schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit mir.

Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmid (ra@drschmidulm.de; Tel. 0731 379 59-0) berät Sie in allen Fragen über eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag und vertritt Sie in allen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Rechtsstreitigkeiten auch vor Gericht.

Veröffentlicht am: 5. Juni 2025

Kategorien:Vertragsrecht

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