Links ist ein wütender Mitarbeiter zu sehen, der seinen Vorgesetzten im Büro lautstark konfrontiert. Rechts wird derselbe Mitarbeiter von einem Sicherheitsmitarbeiter mit persönlichen Gegenständen aus dem Gebäude begleitet.

Außerordentliche Kündigung nach körperlichem Angriff auf Vorgesetzten – auch ohne Abmahnung möglich

Wer am Arbeitsplatz handgreiflich wird, riskiert seinen Job – und zwar sofort. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.09.2025 entschieden, dass bereits ein einmaliger erheblicher körperlicher Angriff auf einen Vorgesetzten eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, ohne dass zuvor eine Abmahnung erforderlich ist.

Der Fall

Ein langjährig beschäftigter Maschinenbediener geriet in einer Nachtschicht mit seinem Schichtleiter in Streit. Im Verlauf der Auseinandersetzung packte der Arbeitnehmer den Arm seines Vorgesetzten, drehte ihn schmerzhaft auf den Rücken und hielt ihn dort fest. Der Vorgesetzte musste anschließend ärztlich behandelt werden.

Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, er habe lediglich einen erhobenen Zeigefinger des Vorgesetzten heruntergedrückt. Das Gericht folgte dieser Darstellung jedoch nicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG Hamm bestätigte die fristlose Kündigung. Nach Auffassung des Gerichts stellt ein tätlicher Angriff auf einen Kollegen oder Vorgesetzten eine besonders schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Bei gravierenden körperlichen Übergriffen müsse der Arbeitgeber regelmäßig nicht zunächst abmahnen.

Entscheidend war dabei auch:

  • körperliche Gewalt zerstört das notwendige Vertrauen im Arbeitsverhältnis,
  • Arbeitgeber müssen Beschäftigte vor Übergriffen schützen,
  • selbst eine lange Betriebszugehörigkeit schützt in solchen Fällen nicht zwingend vor Kündigung.

Praxishinweis

Konflikte am Arbeitsplatz dürfen niemals körperlich ausgetragen werden. Wer in einer emotional aufgeheizten Situation handgreiflich wird, muss auch nach vielen Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit mit einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Für Arbeitgeber zeigt die Entscheidung: Bei erheblichen Tätlichkeiten kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein.

LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2025 – 8 SLa 1003/24

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