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Gründe für fristlose Kündigung
Intrigantes Verhalten ist Grund genug
Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass intrigantes und illoyales Verhalten eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Wenn die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit massiv zerstört und der Betriebsfriede dadurch erheblich beeinträchtigt wurde, hat der unruhestiftende Arbeitnehmer die Konsequenzen zu tragen.
Geklagt hatte die Geschäftsführerin eines Vereins, die ihre persönlichen Differenzen mit dessen Präsidenten, nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichtes, etwas zu öffentlich austrug. Sie berief zur Lösung ihres Konflikts eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. das Ziel, das sie damit bezweckte, war eindeutig: Stimmungsmachegegen den Präsidenten, der ihr nicht passte und den sie so aus dem Amt zu drängen hoffte.
Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose – hilfsweise ordentliche – Kündigung der Geschäftsführerin. Diese reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein. Er begründete diese unter anderem damit, dass der Präsidiumsbeschluss unwirksam sei, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt war.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage vollständig abgewiesen, woraufhin die Klägerin in Revision ging. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage nur bedingt ab. Der Kündigung liege ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde.
Zweiwochenfrist für fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung wegen intrigantem und illoyalen Verhaltens der Klägerin sei zudem ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Allerdings sei nicht eindeutig erkennbar, ob die fristlose Kündigung den Anforderungen von § 626 Abs. 2 BGB entsprach: Dieser Paragraf des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sogenannte Zweiwochenfrist, besagt, dass eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach einem Vorfall, der diese rechtfertigt, ausgesprochen werden muss.
Mit diesen Bedenken wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, das nun prüfen muss, ob eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin in Bezug auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
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Veröffentlicht am: 21. November 2024
Kategorien:Arbeitsrecht, Vertragsrecht