Kündigungsschutzklage 2024

Kündigung und Aufhebungsvertrag: Welche Möglichkeiten habe ich als Arbeitnehmer?

Derzeit hagelt es wieder (Arbeitgeber-) Kündigungen und es werden Arbeitnehmern reihenweise Aufhebungsverträge zur Unterzeichnung vorgelegt. Daher haben wir hierzu nachfolgend das Wichtigste für Arbeitnehmer zusammengefasst (mehr dazu hier):

Kündigungsschutzklage

Nach dem Erhalt einer Kündigung sollte ein Arbeitnehmer deren Wirksamkeit unbedingt von einem hierauf spezialisierten Anwalt prüfen lassen und bei Aussicht auf Erfolg eine Kündigungsschutzklage erheben. Nur dadurch kann eine Weiterbeschäftigung oder wenigstens eine finanzielle Unterstützung bzw. eine Abfindung erwirkt werden.

3-Wochen-Frist zur Einreichung einer Kündigungsklage

Achtung! Eine Kündigungsschutzklage muss formgerecht, insbesondere schriftlich, innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Daher sollte ein Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung umgehend Kontakt mit einem auf Kündigungen spezialisierten Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen. Wird die 3-wöchige Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung kraft Gesetzes als wirksam (vgl. §§ 4, 7 KSchG).

Erfolgsaussichten bei Kündigungsschutzklagen

In vielen Fällen können Arbeitnehmer durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Zahlung einer Abfindung oder ihre Weiterbeschäftigung erreichen. Die Erfolgsaussichten werden durch das Einschalten eines auf Kündigungsschutzklagen spezialisierten Rechtsanwalts regelmäßig deutlich gesteigert.

Fristlose bzw. außerordentliche Kündigungen

Wirksame fristlose bzw. außerordentliche Kündigungen führen nicht nur zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr haben sie grundsätzlich auch eine 12 Wochen betragende Sperre beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III) und ein praktisch wertloses Arbeitszeugnis zur Folge. Daher sollte im Regelfall unbedingt eine Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung erhoben werden. Denn sehr oft werden fristlose Kündigungen in Kündigungsschutzprozessen im Vergleichswege in eine ordentliche Kündigung „umgewandelt“, die ihr zugrundeliegenden Vorwürfe des Arbeitgebers aus der Welt geschafft, die Erteilung eines ordentlichen Zeugnisses sowie einer dem Vergleich entsprechenden Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III für die Agentur für Arbeit vereinbart und damit eine 12-wöchige Sperre beim Arbeitslosengeld vermieden.

Aufhebungsvertrag

Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung unterzeichnen. Denn durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verschuldet ein Arbeitnehmer den Verlust seines Arbeitsplatzes. Dies hat jedenfalls im Regelfall die Verhängung einer 12-wöchigen Sperre beim Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit zur Folge (vgl. § 159 SGB III). Damit wird die in Aufhebungsverträgen in vielen Fällen vereinbarte Abfindung im Ergebnis egalisiert.

Dauer eines Kündigungsschutzprozesses

Nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage findet regelmäßig bereits nach wenigen Wochen ein sog. gerichtlicher Gütetermin statt. Entsprechend dessen Sinn und Zweck werden in solchen Güteterminen in den meisten Fällen Vergleiche geschlossen und damit der Kündigungsschutzprozess beendet. Diese Vergleiche haben bei „normalen“ bzw. ordentlichen Kündigungen regelmäßig vor allem die Akzeptanz der Kündigung durch den Arbeitnehmer und im Gegenzug als Gegenleistung die Zahlung einer Abfindung und die Erteilung eines guten Zeugnisses durch den Arbeitgeber zum Inhalt.

Kommt es im gerichtlichen Gütetermin zu keinem Vergleichsabschluss, haben beide Parteien innerhalb gerichtlich festzulegender Fristen ihre Argumente für und gegen die Wirksamkeit der jeweiligen Kündigung schriftlich beim Arbeitsgericht einzureichen und es findet normalerweise ca. 3 Monate nach dem Gütetermin ein sog. Kammertermin beim zuständigen Arbeitsgericht statt.

In einem solchen Kammertermin versuchen die dann entscheidenden drei Richter regelmäßig zunächst die beiden Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Falls sie damit – eher ausnahmsweise – scheitern, müssen sie ein Urteil verkünden, gegen das die unterlegene Partei beim übergeordneten Landesarbeitsgericht eine Berufung einlegen kann.

Fazit: Die von einem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dem Erhalt einer Kündigung beim Arbeitsgericht zu erhebende Kündigungsschutzklage stellt ein wichtiges rechtliches Instrument zur Prüfung der Wirksamkeit von (Arbeitgeber-) Kündigungen dar.

Von Kündigungen betroffene Arbeitnehmer sollten sich genauso wie solche Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt wird, sofort an einen auf Kündigungen und Aufhebungsverträge spezialisierten Rechtsanwalt wenden und sich von ihm jedenfalls beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.

Regelmäßig können die grundsätzlich schweren Folgen einer (Arbeitgeber-) Kündigung mit anwaltlicher Unterstützung jedenfalls sehr stark abgemildert oder gar völlig aufgehoben werden.

Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmid (ra@drschmidulm.de; Tel. 0731 379 59-0) berät Sie in allen Fragen über eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag und vertritt Sie in allen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Rechtsstreitigkeiten auch vor Gericht.