Raus aus dem Homeoffice, rein ins Büro?

Raus aus dem Homeoffice, rein ins Büro?

Die zuletzt für Betriebe geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hätte am 7. April 2023 enden sollten. Gesundheitsminister Hubertus Heil entschied anders und hob schon am 2. Februar 2023 wegen des geringen Infektionsgeschehens die Verordnung auf. Was bedeutet das für die Betriebe und deren Mitarbeiter?  

Raus aus dem Homeoffice, rein ins Büro? – Die Corona-Immunität in der Gesellschaft nimmt zu, die Zahl der Neuerkrankungen ist gering. Bundesweite Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz sind nicht mehr nötig. Mit Ausnahmen: Dazu zählen Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und dergleichen. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz noch aufrechterhalten werden.


Betriebliches Hygienekonzept und Gefährdungsbeurteilung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtete bisher die Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes, in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz im Unternehmen festzulegen und umzusetzen. Sprachen keine betriebsbedingten Gründe dagegen, schickten viele Arbeitgeber ihre Beschäftigten bei geeigneten Tätigkeiten (Mind-Jobs) ins Homeoffice.

Am 2. Februar ist das betriebliche Hygienekonzept in seiner bisherigen Form ebenso weggefallen wie die Pflicht, Homeoffice zu ermöglichen, die Prüfung von Schutzmaßnahmen (AHA-L) sowie das Angebot, sich während der Arbeitszeit testen lassen zu können.

Was bedeutet das nun für Belegschaft? Worauf müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einstellen – und wie kann man sich weiterhin vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz schützen? Ein Überblick:

Der neue Arbeitsalltag in Büro und Werkstatt

Was sah das betriebliche Hygienekonzept des Arbeitgebers bislang vor? Ist das komplett weggefallen oder geht Ihr Arbeitgeber freiwillig auf Nummer Sicher? Ob Arbeitnehmer in bestimmten Situationen Masken tragen sollen, kann je nach Gefährdungseinschätzung des Arbeitgebers beibehalten werden. Das gilt ebenso für die eingeschränkte Mitarbeiterzahl pro Raum oder den Verzicht auf Meetings vor Ort bzw. Betriebsversammlungen. Vieles hat sich bewährt, auch in Bezug auf sonstige Infektionskrankheiten, und muss nicht unbedingt komplett abgeschafft werden. (Dazu die Ratschläge des BMAS weiter unten.)

Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten weiterhin anbieten, geeignete Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Eine Homeoffice-Pflicht, wie sie bis zum 19. März 2022 bestanden hatte, gibt es nicht mehr. Ein Recht auf Homeoffice gab es schon vor dem 2. Februar nicht. Entscheidend ist, welche Regelungen diesbezüglich im Unternehmen gelten.

STUDIE | Die große Debatte über die Rückkehr ins Büro: Was erwarten Beschäftigte wirklich von Arbeitgebern?

Nicht alle Mitarbeiter:innen sind begeistert von der Idee, zu den herkömmlichen Präsenzarbeitsmodellen zurückzukehren. Ein Großteil der Wissensarbeiter:innen hat sich in den letzten zwei Jahren mehr oder weniger eingerichtet und sich an die Arbeit im eigenen Heim gewöhnt. Und jetzt? Alles wieder rückgängig oder doch nur für einige Tage ins Unternehmen oder lieber gar nicht? Um diese Frage zielführend zu beantworten, hat RingCentral Ende 2021 eine Studie mit Ipsos durchgeführt. In Deutschland wurden insgesamt 3.000 Voll- oder Teilzeitarbeitende zwischen 21 und 65 Jahren befragt. Ziel der Studie war es, zu verstehen, wie sich Verhaltensweisen, Routinen und Rituale rund um menschliche Beziehungen und die Verbundenheit am Arbeitsplatz als Folge der COVID-Pandemie19 verändert haben. In den Schlussfolgerungen der Studie wird eingehend untersucht, warum Arbeitnehmer:innen ängstlich und frustriert sind, wenn sie an den Schreibtisch zurückkehren.

Quelle: Studie von RingCentral und Ipsos

Kann ich ins Büro zurückbeordert werden?

Sah das Hygienekonzept eines Betriebs bislang die Arbeit im Homeoffice vor, kann der Arbeitgeber mit dem Ende der Arbeitsschutzverordnung sein Direktionsrecht geltend machen und die Beschäftigten wieder ins Büro holen. Aber nur dann, wenn keine über die Arbeitsschutzverordnung hinausgehenden betrieblichen Vereinbarungen bestehen. (Individual- oder Betriebsvereinbarungen)

Die Pandemie ist zwar vorbei. Das Coronavirus treibt aber weiterhin in dem ein oder anderen Fall sein Unwesen. Auch die Erkältungswelle im Dezember 2022 hat vielen Betrieben zugesetzt. Um sich bei der Arbeit zu schützen, kann es hilfreich sein, weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aufrechtzuerhalten. Die Belegschaft kann Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen.

Betriebe müssen allerdings weder Masken noch Tests weiterhin finanzieren. In Situationen, in denen es auf der Arbeit auch mal eng zugeht, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter natürlich Maske tragen. Der Arbeitgeber kann dies nur in Einzelfällen untersagen. Zum Beispiel, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen. Das kann bei Kundenkontakt der Fall sein oder auch dann, wenn die Maske eine sachgerechte Erbringung der Arbeitsleistung erschwert. Der Arbeitgeber darf hingegen keine Maßnahmen anordnen, die den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter gefährden.

Meetings und Betriebsversammlungen

In vielen Betrieben wurde angesichts der Pandemie auf Meetings in größerem Kreis und Veranstaltungen im Allgemeinen verzichtet. Die Möglichkeit, Versammlungen virtuell abhalten zu können, wird in § 129 BetrVG bis zum 7. April 2023 begrenzt.

Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum betrieblichen Infektionsschutz

Die besonderen Hygienevorkehrungen hat vor allem in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet“, so Arbeitsminister Hubertus Heil. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt zum betrieblichen Infektionsschutz vor Covid-19, Grippe und Erkältungskrankheiten „in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren“.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen. Dazu zählt laut BMAS vor allem die AHA+L-Regel, also Abstand halten, Hygiene beachten, Masken tragen, regelmäßig lüften.

Um die Mitarbeiter vor Ansteckungen während der Arbeitszeit zu bewahreninsbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsschüben, werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen.
Quelle: Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Gefährdungsbeurteilung als zentrales Arbeitsschutz-Instrument

DGUV Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention

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Veröffentlicht am: 23. November 2024

Kategorien:Allgemein

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