Während der Corona-Krise hat der Arbeitgeber alles zu tun bzw. zu unterlassen, was seine Mitarbeiter gefährden könnte.

Worauf Arbeitgeber in der Corona-Krise achten müssen

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Corona-Krise betrifft nach wie vor viele Bereiche unseres Lebens, nicht zuletzt die Arbeitswelt. Vor allem die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird in dieser Zeit massiv gefordert. Der Arbeitgeber hat am Arbeitsplatz für das Wohlbefinden, die Sicherheit und die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu sorgen. Dazu zählt, alle Maßnahmen und Maßregeln zu ergreifen, die dazu dienen, das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz zu vermeiden oder zu verringern. Und, wenn sich das Risiko nicht vollständig vermeiden lässt, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen.


Homeoffice

Die einfachste Möglichkeit, den Arbeitnehmer erst gar nicht der Gefahr von Kontakten auszusetzen ist, abzuwägen, ob er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten auch vom heimischen Schreibtisch aus nachkommen kann. Eine gesetzliche Regelung zum Anspruch auf Heimarbeit gibt es jedoch nicht. Wenn ein Mitarbeiter die Arbeit im Unternehmen verweigert, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion im Betrieb besteht, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und bei fortgesetzter Arbeitsverweigerung das Arbeitsverhältnis kündigen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung. Zum Thema Homeoffice finden Sie hier ein interessantes multimediales Dossier über Rechte und Pflichten im Homeoffice.

„Corona ist auch Aufforderung, Wirtschaft, Verwaltung und Gesundheitswesen noch entschiedener und schneller zu digitalisieren, etwa indem Technologien für Webkonferenzen eingeführt werden und Homeoffice zum Standard wird.“

Achim Berg, Präsident bitkom, siehe auch Homeoffice in Zeiten der Corona-Pandemie


Dienstreisen

Arbeitgeber dürfen auch weiterhin Dienstreisen anordnen, die der Arbeitnehmer nicht grundlos oder einfach aus einer abstrakten Angst vor dem Coronavirus verweigern darf. Bei direktem Kundenkontakt oder außerhalb des Arbeitsplatzes ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beschränkt. Daher sollte dieser bevorstehende Dienstreisen seiner Arbeitnehmer kritisch hinterfragen und alternativ Video-Konferenzen anbieten. Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in ein Risikogebiet können vom Arbeitnehmer abgelehnt werden, da das Ansteckungsrisiko hier besonders hoch ist.


Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

Ist ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Anders sieht es aus, wenn das Gesundheitsamt anordnet, den gesamten Betrieb einzuschränken oder zu schließen. In diesem Fall bekommen arbeitsfähige und -bereite Mitarbeiter weiterhin ihr Gehalt vom Arbeitgeber, ohne nacharbeiten zu müssen. Das Schließen des Betriebs auf behördliche Anordnung fällt unter das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko. Nur wenn das Unternehmen wirtschaftlich so schwer getroffen ist, dass seine Existenz gefährdet wäre, kann es Ausnahmen geben.

Bei einer Quarantäne-Anordnung oder einem Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt, gilt nicht mehr die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, sondern der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Hier bekommt der Arbeitnehmer vom Staat eine Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalles für die Dauer von sechs Wochen. Der Arbeitgeber muss dann zwar in Vorleistung gehen, erhält die ausgezahlten Beträge aber auf Antrag wieder zurück.


Arbeitsplätze mit notwendigem Kundenkontakt

Bei Arbeitsplätzen, bei denen Kundenkontakte nicht zu vermeiden sind, wie in Pflege- und Gesundheitsberufen, Supermärkten oder Behörden, kann der Arbeitnehmer die Arbeit in der Regel nicht verweigern. Ausnahme: Er gehört einer bekannten Risikogruppe an. Trotzdem muss der Arbeitgeber alle ihm zuzumutenden Sicherheitsvorkehrungen treffen.

Gibt es im Unternehmen einen Verdacht auf Covid-19 muss der Verdachtsfall und alle Mitarbeiter die engen Kontakt mit diesem hatten, umgehend in Quarantäne geschickt werden. Das weitere Vorgehen muss dann mit dem Gesundheitsamt besprochen werden.


Corona-Warn-App

Die Corona-Warm-App der Bundesregierung hat besonders zu Beginn die Gemüter erhitzt. Inzwischen ist die Thematik ziemlich in den Hintergrund geraten und niemand weiß so recht, ob die App etwas bringt oder nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgefordert hat, die Corona-Warn-App auf Ihrem Diensthandy zu installieren, müssen Sie dem Folge leisten.

Da es sich bei einem Diensthandy um ein Betriebsmittel handelt, das er für Sie angeschafft hat, ist die Art der Nutzung während der Arbeitszeit, die er Ihnen nahelegt, als verbindliche Arbeitsanweisung zu verstehen. Einerseits hat der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse daran, dass niemand unentdeckt das Virus einschleppt. Zum anderen darf sich der Arbeitgeber auf den „Gesundheitsschutz der Belegschaft“ berufen, sofern dies nicht unzulässig in deren Persönlichkeitsrechte eingreift. Dies gilt allerdings nur während der Dienstzeit.
Ausnahme: In manchen Berufen ist es auch außerhalb der Arbeitszeit Pflicht, die App zu nutzen. Dies gilt vor allem für Arbeitnehmer in Pflege- und Gesundheitsberufen. (Gesundheitsschutz Dritter vor Persönlichkeitsinteresse der Mitarbeiter.)

Weigert sich ein Mitarbeiter, der Arbeitsanweisung seines Arbeitgebers nachzugeben und die App zu nutzen, ist dies als arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß zu werten und kann unter Umständen eine Abmahnung nach sich ziehen.

Weitere Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie hier.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat auf seiner Website die wichtigsten Fragen und Antworten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Corona ausführlich thematisiert:

Rechtsanwalt Dr. Schmid steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zum Arbeitsrecht zur Seite und vertritt Sie in Ihrer Rechtsangelegenheit vor Gericht. Rufen Sie uns gerne an, sodass wir einen ersten Beratungstermin vereinbaren können. Alternativ auch via E-Mail.

Veröffentlicht am: 24. November 2024

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