Keine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes bei Umzug zum Partner

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Job kündigt, um zu seinem Partner zu ziehen, ist das ein wichtiger Grund für eine Kündigung, auch wenn das Paar unverheiratet ist.
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Kein Privileg für Verheiratete

Wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen, sollten Sie dies nicht leichtfertig tun. Andernfalls droht Ihnen eine Sperrfrist auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Etwas anderes gilt, wenn Sie aus „wichtigem Grund“ kündigen. Der liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie aus Liebe Ihren Job kündigen, um zu Ihrem Partner zu ziehen.

Im betreffenden Fall (Az.: L 7 AL 36/14) hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzung eines „wichtigen Kündigungsgrundes“ auch bei nicht verheirateten Paaren vorliegt. Die Agentur für Arbeit hatte der Klägerin die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verweigert und eine Sperrfrist über zwölf Wochen verhängt. Die Agentur berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses erkannte „einen wichtigen Grund“ bei erstmaligem Zusammenziehen nur dann an, wenn ein Verlöbnis bestehe und eine Eheschließung bevorstehe.

In dem betreffenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz gekündigt, weil sie nach einer bereits zwölf Jahre anhaltenden Fernbeziehung mit ihrem Lebensgefährten in dessen Wohnung zusammenziehen wollte. Sie hatte nachweislich, aber erfolglos versucht, in dem Wohnort ihres Lebensgefährten eine andere Arbeit zu finden. Deshalb kündigte sie ihren alten Job ohne bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht zu haben und meldete sich arbeitslos.

Wichtiger Grund: Kein Privileg für Verheiratete

Das LSG folgte der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts nicht. Es entscheid, dass es nicht mehr zeitgemäß sei, die Sperrzeitvorschrift für eine Kündigung davon abhängig zu machen, ob der Umzug durch einen „familienrechtlichen Status“ gerechtfertigt sei. Dies sei kein Privileg von Ehegatten, sondern gelte „uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation“, so das LSG.

Sperrzeit des Arbeitslosengeldes ist keine Strafvorschrift

Der Sinn der Sperrzeit des Arbeitslosengeldes liege allein darin, die Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit zu schützen. Das Gericht sah in der Entscheidung der Frau tatsächlich einen wichtigen Kündigungsgrund gegeben, da sie glaubhaft darlegen konnte, welchen Stellenwert ihre langjährige Beziehung zu ihrem Partner für sie hat. Diese emotionale verantwortungsvolle Beziehung sei auch ohne Trauschein anzuerkennen und die Sperrzeit überhaupt weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Disziplinierung und Durchsetzung von gesellschaftspolitischen, religiösen oder moralischen Vorschriften.

Rechtsanwalt Dr. Schmid steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zum Arbeitsrecht zur Seite und vertritt Sie in Ihrer Rechtsangelegenheit vor Gericht. Rufen Sie uns gerne an, sodass wir einen ersten Beratungstermin vereinbaren können. Alternativ auch via E-Mail.

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