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Ein Arbeitnehmer freut sich gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmid über ein erfolgreich ausgehandeltes Abfindungsangebot nach seiner Kündigung.

Abfindung nach Kündigung: Warum es keinen Anspruch gibt und trotzdem fast immer gezahlt wird

Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung – was Arbeitnehmer wirklich wissen müssen

Wer eine Kündigung erhält, hört von Kollegen und Bekannten meist zuerst einen Satz: „Da bekommst du doch eine Abfindung.“ Dieser Satz ist in den allermeisten Fällen falsch und richtig zugleich. Falsch, weil das Gesetz dem gekündigten Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Richtig, weil in der Praxis trotzdem sehr häufig eine Abfindung gezahlt wird. Wie beides zusammenpasst, warum die Agentur für Arbeit bei jeder Abfindung unsichtbar mit am Tisch sitzt und welche Fristen und Fallen Sie kennen müssen, erkläre ich nachfolgend aus meiner täglichen Praxis.

Es gibt keinen Anspruch auf eine Abfindung – von wenigen Ausnahmen abgesehen

Das deutsche Kündigungsschutzrecht ist ein Bestandsschutzrecht, kein Abfindungsrecht. Ist eine Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Ist sie wirksam, endet es ohne Ausgleichszahlung. Eine Abfindung sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor:

  • Sozialplan: Bei größeren Personalabbaumaßnahmen vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat regelmäßig einen Sozialplan nach § 112 BetrVG, der Abfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer vorsieht.
  • Abfindungsangebot in der Kündigung: Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt (§ 1a Abs. 1 KSchG). Die Höhe ist gesetzlich vorgegeben:
  • Auflösungsurteil: Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, kann es das Arbeitsverhältnis auf Antrag trotzdem gegen Abfindung auflösen, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist (§§ 9, 10 KSchG). Dieser Weg ist in der Praxis sehr selten.
  • Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag: Vereinzelt enthalten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge eigene Abfindungsregelungen.

Außerhalb dieser Fälle gilt: Wer gekündigt wird und nichts unternimmt, geht leer aus. Das ist die Ausgangslage, die viele Arbeitnehmer unterschätzen.

Warum trotzdem gezahlt wird: Die Abfindung ist der Preis für ein Risiko

Dass in der Praxis dennoch sehr häufig Abfindungen fließen, hat nichts mit Großzügigkeit zu tun. Die Abfindung ist der Preis, den ein Arbeitgeber dafür zahlt, dass der Arbeitnehmer auf die gerichtliche Überprüfung der Kündigung verzichtet und deren Wirksamkeit akzeptiert. Dieser Preis entsteht nur, wenn ein Risiko für den Arbeitgeber besteht. Und dieses Risiko entsteht erst durch die Kündigungsschutzklage.

Der Ablauf ist fast immer derselbe: Nach Klageerhebung bestimmt das Arbeitsgericht innerhalb weniger Wochen einen Gütetermin. Kommt es dort nicht zur Einigung, folgt nach Schriftsatzwechsel etliche Monate später der Kammertermin vor drei Richtern. In beiden Terminen wirkt das Gericht auf einen Vergleich hin. Der Grund liegt auf der Hand: Für den Arbeitgeber droht bei einer unwirksamen Kündigung nicht nur die Weiterbeschäftigung, sondern auch die Nachzahlung des gesamten Gehalts für die Dauer des Prozesses (sogenannter Annahmeverzugslohn, § 615 BGB). Für den Arbeitnehmer bedeutet ein Vergleich dagegen Planungssicherheit, ein ordentliches Zeugnis und Geld, statt nach Monaten in einen Betrieb zurückzukehren, in dem man nicht mehr erwünscht ist.

Die Zahlen bestätigen das: Am Arbeitsgericht Leipzig endeten im Jahr 2024 rund 65 Prozent aller Urteilsverfahren durch gerichtlichen Vergleich, nur etwa sieben Prozent durch streitiges Urteil. Bei reinen Kündigungsstreitigkeiten liegt die Vergleichsquote nach den mir bekannten Auswertungen eher noch höher. Das Endurteil ist im Kündigungsschutzprozess die Ausnahme.

Daraus folgt eine einfache, aber entscheidende Erkenntnis: Die Abfindung wird nicht gezahlt, weil die Kündigung ausgesprochen wurde. Sie wird gezahlt, weil die Kündigung angegriffen wurde.

Die Drei-Wochen-Frist: Danach ist die Abfindung praktisch vom Tisch

Gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung kraft Gesetzes als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG), und zwar unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war. Mit der Wirksamkeit entfällt das Prozessrisiko des Arbeitgebers vollständig. Kein Arbeitgeber wird dann noch eine Abfindung zahlen oder eine Beendigungsvereinbarung schließen. Die einzige Ausnahme ist das Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, das gerade an das Verstreichenlassen der Frist anknüpft.

Die drei Wochen laufen ab dem Tag, an dem die Kündigung in Ihren Briefkasten gelangt, nicht erst ab Kenntnisnahme. Auch Urlaub, Krankheit oder Auslandsaufenthalt verlängern die Frist grundsätzlich nicht. Das ist die wichtigste Frist im gesamten Arbeitsrecht.

Drei Wege zur Beendigungsvereinbarung – und warum der Unterschied für die Agentur für Arbeit zählt

Beendigungsvereinbarungen gegen Abfindung kommen in drei Formen vor:

  • Als Aufhebungsvertrag (ohne vorherige Kündigung),
  • als Abwicklungsvertrag (nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung) und
  • als gerichtlicher Vergleich im Kündigungsschutzprozess.

Arbeitsrechtlich führen alle drei zum selben Ergebnis: Der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Vergleichs- bzw. Abfindungszahlung.

Sozialrechtlich liegen Welten dazwischen. Denn bei jeder dieser Vereinbarungen sitzt ein Dritter unsichtbar mit am Tisch: Die Agentur für Arbeit. Sie prüft im Nachhinein, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat, und knüpft daran gegebenenfalls empfindliche Folgen für das Arbeitslosengeld.

Sperrzeit nach § 159 SGB III: Zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst sein Beschäftigungsverhältnis selbst. Das ist nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III ein versicherungswidriges Verhalten, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Die Folge ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Anspruchsdauer wird um diese Zeit gekürzt. Bei einem Arbeitslosengeld von beispielsweise 1.800 Euro monatlich gehen so rund 5.000 Euro verloren, was eine kleinere Abfindung vollständig aufzehren kann.

Der Abwicklungsvertrag ist keine Lösung dieses Problems. Die Agentur behandelt ihn wie einen Aufhebungsvertrag, wenn er in eine Gesamtabsprache mit der Kündigung eingebunden ist.

Anders liegt es beim gerichtlichen Vergleich: Wird eine Arbeitgeberkündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen und das Verfahren durch Vergleich beendet, liegt ohne vorausgegangene Absprache kein versicherungswidriges Verhalten vor. Der Weg über die Klage ist deshalb nicht nur der Weg zur Abfindung, sondern regelmäßig auch der sozialrechtlich sichere Weg.

Ruhen nach § 158 SGB III: Die zweite, oft übersehene Falle

Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III.

Haben Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis beendet worden, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten wurde, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Dasselbe gilt, wenn Sie ordentlich unkündbar waren, dann mit fiktiven Kündigungsfristen von bis zu 18 Monaten (§ 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Das Ruhen ist zeitlich und der Höhe nach begrenzt (§ 158 Abs. 2 SGB III), kann aber zusätzlich zur Sperrzeit eintreten. Anders als bei der Sperrzeit wird die Anspruchsdauer hier nicht gekürzt, sondern der Beginn der Zahlung verschoben. Die praktische Lehre: Ein vorgezogener Beendigungstermin gegen Abfindung ist für den Arbeitnehmer nur dann attraktiv, wenn die Abfindung diesen Nachteil mitbezahlt.

Steuern und Sozialversicherung: Brutto ist nicht netto

Echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Auf sie fallen deshalb keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an (grundlegend BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88). Eine Ausnahme gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte: Bei ihnen wird die Abfindung nach dem Ausscheiden bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.

Der Einkommensteuer unterliegt die Abfindung dagegen in voller Höhe. Die frühere Steuerfreiheit ist seit 2006 abgeschafft. Es bleibt die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG, die die Steuerlast bei einer Zusammenballung von Einkünften mildert. Seit dem 01.01.2025 darf der Arbeitgeber diese Ermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug anwenden (Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz). Die Abfindung wird zunächst voll versteuert ausgezahlt. Die Ermäßigung erhalten Sie erst mit dem Einkommensteuerbescheid, wenn Sie sie in der Steuererklärung geltend machen. Wer mit der Abfindung kalkuliert, muss diesen Liquiditätsnachteil einplanen.

Was Sie konkret tun sollten

  • Nach Erhalt einer Kündigung: Sofort anwaltlich prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat. Die Drei-Wochen-Frist läuft ab dem Zugang.
  • Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend (§ 38 Abs. 1 SGB III). Sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche.
  • Unterschreiben Sie keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag ohne vorherige Beratung.

Ein Widerrufsrecht gibt es nicht, auch nicht bei Überrumpelung am Arbeitsplatz. Das Bundesarbeitsgericht lässt einen Vertrag nur dann scheitern, wenn das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde (BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18), was in der Praxis nur selten gelingt.

  • Lassen Sie jede Beendigungsvereinbarung auf die Sperrzeit- und Ruhensfolgen prüfen: Beendigungstermin, Kündigungsfrist, Formulierung der betriebs- oder personenbedingten Veranlassung, Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung.
  • Rechnen Sie netto: Steuerlast, Sperrzeit und Ruhen können aus einer scheinbar attraktiven Abfindung ein Verlustgeschäft machen.

Was bleibt: Die Abfindung muss man sich erarbeiten

Ein Anspruch auf Abfindung besteht nach einer Kündigung grundsätzlich nicht. Die Abfindung ist Verhandlungsergebnis, und ihre Grundlage ist das Prozessrisiko des Arbeitgebers, das nur durch die fristgerechte Kündigungsschutzklage entsteht. Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und gerichtlicher Vergleich führen arbeitsrechtlich zum selben Ziel, sozialrechtlich aber zu sehr unterschiedlichen Folgen für das Arbeitslosengeld. Wer die Drei-Wochen-Frist, die Sperrzeit nach § 159 SGB III, das Ruhen nach § 158 SGB III und die seit 2025 geänderte Besteuerung im Blick hat, verhandelt auf Augenhöhe. Wer sie übersieht, zahlt die Abfindung am Ende teilweise selbst.

Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmid (ra@drschmidulm.de, Tel. 0731 379 59-0) berät Sie zu Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und Abfindung und vertritt Sie in allen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Wenn Sie eine Kündigung oder einen Vertragsentwurf erhalten haben, nehmen Sie bitte kurzfristig Kontakt mit uns auf.

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