Die Corona-Impfverordnung regelt ein Recht auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Eine Pflicht zur Impfung besteht auch innerhalb eines Arbeitsverhältnisses bislang nicht.

Corona-Schutzimpfung für Arbeitnehmer

Keine Pflicht, aber starke Impfempfehlung für einige Berufe

Seit dem 27. Dezember werden Menschen in Deutschland gegen Covid-19 geimpft. Die Schutzimpfung ist freiwillig. Nun ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob Betreiber privater Einrichtungen Menschen ohne Impfschutz abweisen dürfen. Auch die Frage, ob Arbeitgeber auf eine Durchimpfung ihrer Belegschaft bestehen können, steht im Raum.

Noch besteht in Deutschland keine Impfpflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Es gibt lediglich eine „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ des Bundesgesundheitsministeriums.

Betreiber von Restaurants, Theatern oder Wellnesseinrichtungen denken laut darüber nach, ob sie Menschen ohne Impfschutz abweisen dürfen. Eine gesetzliche Vorschrift, die ihnen das untersagt, gibt es nicht. Als Privatunternehmen sind sie frei darin, wem sie Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren, vorausgesetzt sie verstoßen nicht gegen ein bestimmtes Benachteiligungsverbot. Auch bei Fluggesellschaften, der Bahn oder im Öffentlichen Nahverkehr wurde das Thema inzwischen aufgegriffen.

Corona-Schutzimpfung und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Im Arbeitsrecht gibt es bislang keine verbindlichen Regelungen, die über die allgemeinen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern hinausgehen. Zwar sind die Handlungspflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten umfassend. So muss er „bei Ausübung seiner Rechte das Wohl und die berechtigten Interessen seiner Mitarbeiter berücksichtigen, die Entstehung eines Schadens beim Arbeitnehmer verhindern, aber auch dessen Würde und Persönlichkeit achten. Im Falle der Corona-Pandemie besteht daher seit Ausbruchsbeginn die Pflicht zu Schutzmaßnahmen und zur Aufklärung.“ (Quelle: Haufe.de)

Nach allgemeiner Auffassung geht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers jedoch nicht so weit, dass Mitarbeiter auf bestimmte Schutzmaßnahmen bestehen können. Zum Beispiel auf eine kostenfreie Corona-Schutzimpfung durch einen Betriebsarzt. Der Arbeitgeber kann, muss dem aber nicht zustimmen.

Corona-Schutzimpfung und Weisungsrecht des Arbeitgebers

Fordert der Arbeitgeber seine Beschäftigten dazu auf, eine bestimmte Aufgabe auszuführen, darf er das im Normalfall nur dann, wenn diese durch sein Weisungsrecht gedeckt ist. Weigert sich der Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und gegebenenfalls kündigen. (vgl. § 106 Gewerbeordnung bzw. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch.) Das erstreckt sich allerdings nicht auf eine Impfpflicht für Arbeitnehmer. Denn: Noch gibt es keine, im Infektionsschutzgesetz geregelte, gesetzliche Impfpflicht, wie seit März 2020 das Masernschutzgesetz (siehe Kasten*** unten).

Fordert der Arbeitgeber seine Mitarbeiter dazu auf, sich testen oder gar impfen zu lassen, ist das zwar verständlich, weil er seinen Betriebsablauf aufrechterhalten will. Verpflichten kann er seine Beschäftigten nicht dazu. Auch nicht vor dem Hintergrund der allgemeinen Treuepflicht, die der Arbeitnehmer zur Interessenwahrung gegenüber seinem Arbeitgeber hat.

Dasselbe gilt auch für eventuelle vertragliche Vereinbarungen über eine Impfpflicht. Eine solche Verpflichtung stellt einen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die körperliche Unversehrtheit eines Menschen dar. Derartige Regelungen sind nur auf Grundlage eines formellen Gesetzes möglich. Allerdings sollte der Arbeitnehmer bedenken, dass es in seinem Interesse ist, sich impfen zu lassen: Denn falls er sich infiziert, weil er die Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung für seinen Verdienstausfall während der Quarantäne(§ 56 Infektionsschutzgesetz, Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbständige)

Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen empfohlen

Nur in Ausnahmefällen, können Arbeitgeber (ohne eine entsprechende allgemeine Impfpflicht) auf die Schutzimpfung ihrer Mitarbeiter bestehen. Bei Arbeitsplätzen zum Beispiel, für die eine Impfung zwingend erforderlich ist. Das trifft auf Arbeitnehmer in medizinischen und pflegerischen Berufen zu. Hier wird dem Betreffenden eine Impfpflicht unter moralischen Gesichtspunkten zumindest nahegelegt.

Fazit: Arbeitgeber sollten davon absehen, Mitarbeitern, die sich nicht gegen Corona impfen lassen wollen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu drohen, solange die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt ist. Im schlimmsten Fall könnten Mitarbeiter den Spieß umdrehen, und ihre Arbeitgeber wegen Nötigung verklagen. Allerdings bleibt es den Arbeitgebern offen, ihren Beschäftigten nahezulegen, sich impfen zu lassen und dafür eventuell Anreize zu schaffen.

***Exkurs: Masernschutzgesetz seit 1.3.2020

Schon einmal hat das Thema Impfung kontroverse Reaktionen ausgelöst. Zum Beispiel beim Masernschutzgesetz, das seit dem 1. März 2020 in Deutschland gilt. Danach müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen können. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind).

Quelle: BMG

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Veröffentlicht am: 4. Oktober 2024

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