Lange Zeit wurde das Thema Homeoffice diskutiert, aber unverbindlich. Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber Homeoffice erlauben, wenn es möglich ist.

Homeoffice ist jetzt Pflicht

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Heimarbeit anbieten, wo’s geht

Homeoffice ist jetzt verbindlich. So will es die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Doch nicht alle Arbeitsplätze eignen sich für Heimarbeit. Und auch manche Bürojobs sind für Remote Work ungeeignet. Und längst sind es nicht immer die Arbeitgeber, die dem Thema skeptisch gegenüberstehen. Es gibt durchaus Arbeitnehmer, die nicht von daheim arbeiten wollen, weil sie dort keinen geeigneten Arbeitsplatz habenWas Sie jetzt wissen müssen:

Am 21. Januar hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund der Corona-Pandemie eine neue Rechtsverordnung zum Arbeitsschutz erlassen, die am 27. Januar 2021 in Kraft trat. Sie umfasst u.a. die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern – wenn realisierbar – einen Arbeitsplatz im Homeoffice anzubieten. Die Arbeitsschutzverordnung gilt befristetet bis zum 15.3.2021 und beschränkt sich nicht auf Regelungen zum Homeoffice, sondern sieht weitere Maßnahmen zum Infektionsschutz vor.

Aktualisierung:
Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Damit sind Arbeitgeber auch weiterhin dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice-Arbeitsplätze anzubieten.

Quelle: Bundesregierung I Corona Arbeitsschutzverordnung


Homeoffice – Der Arbeitgeber

Die Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber jetzt neu prüft, inwieweit die bestehenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz ausreichen, um die Arbeitnehmer vor unnötigen Infektionsrisiken zu bewahren. Sollten diese nicht genügen, muss er nachbessern. Im Einzelnen gibt die Corona-Arbeitsschutzverordnung folgendes vor:

  • Es müssen alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
  • Wenn mehrere Personen Räume gleichzeitig nutzen, muss die Anzahl auf das „betriebsnotwendige Minimum“ reduziert werden.
  • Ist das betriebsnotwendige Minimum an Personenzahlen erreicht, ist der Arbeitgeber angehalten, dies „nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen„. In Einzelfällen können das auch Tätigkeiten sein, die selbst ohne den Einsatz von Technologie von zu Hause erbracht werden können.
  • Ist die Arbeit vom heimischen Schreibtisch nicht möglich und müssen mehrere Personen gleichzeitig Räume nutzen, darf eine Mindestfläche von 10 m² pro Person nicht unterschritten werden, wenn das mit der jeweiligen Tätigkeit vereinbar ist.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten müssen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden. Die ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Kontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen müssen auf ein Minimum reduziert werden.
  • Stehen keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegen, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, wenn es sich um Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten handelt, Homeoffice anzubieten.In den FAQ des BMAS ist nachzulesen, das betriebsbedingte Gründe dann vorliegen, wenn zwar das Arbeiten von daheim theoretisch möglich wäre, aber aus „belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen“ nicht von zu Hause aus erledigt werden können“. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn dadurch Betriebsabläufe gestört oder zum Erliegen kämen. (Bsp: Post- und Schalterdienste, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsarbeiten usw.).

Für Arbeitgeber ist es ratsam, zum einen das Gefährdungsrisiko genau zu dokumentieren, aber auch, warum Homeoffice für einige Tätigkeiten nicht in Frage kommt. Achtung: Hakt die zuständige Behörde nach, muss der Arbeitgeber die Gründe jederzeit plausibel erklären können.

Homeoffice – Der Arbeitnehmer

In Fällen, in denen es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten, weil er zum Beispiel datenschutzrechtliche Vorgaben nicht einhalten kann, sieht es anders aus. Das wäre der Fall, wenn Familienmitglieder u.U. dieselbe Hardware nutzen oder es um besonders sensible Daten (Gesundheit- oder Mandantendaten) geht. Hier hat der Arbeitnehmer kein Recht auf Homeoffice und kann es demnach auch nicht einfordern.

Sind alle Bedingungen erfüllt, um im Homeoffice zu arbeiten, hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Möglichkeit anzubieten, von zu Hause zu arbeiten. Das Recht auf Homeoffice ist befristet und kann nicht eingeklagt werden.

Allerdings müssen Arbeitnehmer damit einverstanden sein, im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeitgeber kann aus Gründen des Infektionsschutzes seine Beschäftigten nicht einfach ins Homeoffice schicken, wenn diese nicht wollen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, von zu Hause zu arbeiten. Ausnahme: Schon im Arbeitsvertrag ist die Pflicht zur Arbeit aus dem Homeoffice vertraglich festgelegt.

Arbeitgeber tun deshalb gut daran, diese Ablehnung zum Zweck der Dokumentation gegenüber den Aufsichtsbehörden schriftlich festzuhalten ebenso wie das Angebot auf Homeoffice.

Wünscht sich der Arbeitnehmer hingegen einen vorübergehenden Heimarbeitsplatz, kann er dies gegenüber seinem Arbeitgeber nicht einklagen, wenn sich dieser querstellt. Allerdings kann er sich dagegen wehren. In einem ersten Schritt sollte er sich zunächst an den Personalrat oder an den Betriebsrat wenden. Wenn das nicht hilft, können Arbeitnehmer die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zu Rate ziehen, die kontrollieren, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Wenn der Arbeitgeber gegenüber der Behörde nicht begründet, warum der Arbeitsplatz nicht ins Homeoffice verlagert werden kann, liegt es im Ermessen der Behörde anzuordnen, dass ins Homeoffice gegangen werden muss. Beachtet der Arbeitgeber diese Anordnung nicht, kann das für ihn teuer werden. Ihm drohen Geldbußen bis zu einer Höhe von 30.000 Euro.


Regeln wie am Arbeitsplatz

Selbst wenn im Homeoffice gearbeitet wird bedeutet das nicht, dass alle geltenden Regelungen zu Arbeitszeiten und Pausen über Bord geworfen werden. Im Homeoffice gelten dieselben Bestimmungen wie im Firmenbüro. Das bedeutet, dass man nicht 24 Stunden am Tag erreichbar sein muss, denn auch dort gelten Arbeitszeitgesetz, Pausenregelungen und Vorgaben zur Höchstarbeitszeit.

Wer im Homeffice arbeiten möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass alle mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen schriftlich fixiert sind. Vor allem, was die Themen Erreichbarkeit und Überstunden angeht und wie man eventuelle Mehrarbeit abbauen kann usw.


Fazit zum Thema Homeoffice

Nicht erst seit Corona wird das Homeoffice in vielen Betrieben kontrovers diskutiert. Während es auf der einen Seite Unternehmen gibt, die dies grundsätzlich ablehnen, gab es schon immer Betriebe, die nie anders gearbeitet haben, WordPress zum Beispiel. Viele Arbeitgeber befürchten, dass sich ihre Mitarbeiter in den eigenen vier Wänden ein schönes Leben machen.

Das letzte Jahr dürfte gezeigt haben, dass das Arbeiten von zu Hause erstaunlich gut funktioniert und viele Bedenken unbegründet waren oder sind. Es hat viel mit der Unternehmenskultur zu tun, ob es funktioniert oder nicht. Wo kein Vertrauen da ist, wo Arbeitgeber nicht gelernt haben, loszulassen und ihren Mitarbeitern Verantwortung zu übertragen, wird es mit dem Thema Homeoffice eher schwierig.

Eines ist sicher: Der Anspruch auf Homeoffice wurde durch die Erfahrungen der zurückliegenden Monate deutlich gestärkt. Das Internetportal „Juris“ spricht sogar davon, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung „als ein erster Testballon auf dem Weg zu einem Recht auf Homeoffice“ angesehen werden kann. Das Thema werde sicherlich auch hoch nach der Pandemie den Gesetzgeber beschäftigen.

Dass Menschen, die von Zuhause aus arbeiten, besonders effektiv sind, das ist wissenschaftlich belegt. Forscher der Universität Stanford fanden heraus, dass ihre Produktivität um 13 % höher ist und sie seltener krank sind.
Beschäftigte im Home-Office fühlen sich zudem mit ihrem Betrieb enger verbunden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Arbeit im Home-Office auch nach der Pandemie, wie es sich bereits abzeichnet, als ein normaler Baustein im Arbeitsleben für breitere Beschäftigtengruppen angesehen werden wird.

Quelle: Kurzexpertise Verbreitung und Auswirkungen von mobiler Arbeit und Homeoffice im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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Weitergehende Informationen zu Rechten und Pflichten im Homeoffice finden Sie auf der Seite des BMAS hier.
Wann dürfen Beschäftige im Homeoffice überwacht werden? Spezial von Stiftung Warentest

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Veröffentlicht am: 3. Dezember 2024

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