Eine Frau sitzt sichtbar angeschlagen auf dem Balkon ihrer Ferienunterkunft und blickt besorgt auf ihr Smartphone. Neben ihr stehen ein Laptop, Reisegepäck und Taschentücher, was den Eindruck vermittelt, dass sie sich während ihres Urlaubs mit einer Krankschreibung beschäftigt.

Neues Urteil zur Krankschreibung nach Urlaub

Das Arbeitsgericht Heilbronn hatte in seinem Urteil vom 27.03.2026 (Az. 7 Ca 314/25) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer nach seinem genehmigten Urlaub für eine weitere Woche arbeitsunfähig gemeldet war. Zuvor hatte er versucht, genau für diese Woche eine Urlaubsverlängerung zu bekommen. Diese wurde nicht bewilligt. Hinzu kam: Schon im Vorjahr hatte sich ein ähnlicher Ablauf ergeben. Auch damals war der Arbeitnehmer direkt nach dem Urlaub für eine Woche krankgeschrieben.

Der Arbeitgeber zahlte deshalb keine Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts war der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Der Arbeitnehmer konnte anschließend nicht ausreichend beweisen, dass er im streitigen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war.

Die Entscheidung des ArbG Heilbronn ist nachvollziehbar, weil sie nicht jede Krankschreibung nach Urlaub unter Generalverdacht stellt. Das Gericht stützt sich vielmehr auf mehrere konkrete Umstände: Den vorherigen Wunsch nach Urlaubsverlängerung, die zeitliche Deckung mit der späteren Arbeitsunfähigkeit und die Wiederholung eines ähnlichen Ablaufs.

Gleichzeitig zeigt der Fall ein praktisches Problem: Arbeitnehmer können echte Beschwerden haben, diese aber später nur schwer beweisen, wenn die ärztliche Dokumentation knapp ist oder der Arzt sich nicht mehr erinnert.

Gerade bei häufigen Beschwerden wie Rückenschmerzen kann das schwierig sein. Nicht jede ernsthafte Erkrankung hinterlässt eindeutige Befunde. Deshalb sollten Gerichte sorgfältig zwischen berechtigten Zweifeln und bloßen Verdächtigungen unterscheiden.

Grundsätzlich gilt:

Eine Krankschreibung nach Urlaub ist erlaubt und grundsätzlich durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gut abgesichert. Der Arbeitgeber darf den Beweiswert der AU aber erschüttern, wenn konkrete Tatsachen Zweifel begründen.

Besonders riskant wird es, wenn eine abgelehnte Urlaubsverlängerung und eine anschließende Krankschreibung zeitlich genau zusammenfallen. Wiederholt sich ein solcher Ablauf, können die Zweifel stärker werden.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Beschwerden sollten konkret ärztlich abgeklärt und dokumentiert werden.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Zweifel müssen auf objektiven Umständen beruhen, nicht auf Vermutungen.

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